(1)Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (Paragraph 5,) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 10, ZÄKG sind.