(4)Absatz 4,Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Abs. 2 im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Absatz 2, im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß Paragraph 27, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.