Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.04.2009

Außerkrafttretensdatum

27.06.2017

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Absatz 2, im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß Paragraph 27, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105422