Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskostenstatistik-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.03.2006

Außerkrafttretensdatum

14.04.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8, (1) Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.

  1. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
  2. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 30. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln. Für das Berichtsjahr 2004 ist der Einsendetermin der 15. Mai 2006.
  3. Absatz 4,Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Absatz 2, im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß Paragraph 27, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40077071

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