Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskostenstatistik-Verordnung § 5

Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsarten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    4. Ziffer 4
      das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    5. Ziffer 5
      das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3, 2 Punkt 5, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 8, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 9 und 4 Punkt 2 Punkt eins durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
    6. Ziffer 6
      die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zulässig.

Im RIS seit

29.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40193930

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