Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskostenstatistik-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.04.2009

Außerkrafttretensdatum

27.06.2017

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsarten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Ziffer 4
      die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105421

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