Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
- Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
- Ziffer 4das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- Ziffer 5das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2, 2 Punkt 3, 2 Punkt 5, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 8, 4 Punkt eins Punkt eins Punkt 9 und 4 Punkt 2 Punkt eins durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
- Ziffer 6die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,