Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
- Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- Ziffer 4die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,