Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

s

k

o

n

f

e

r

e

n

z

4

E

i

g

n

u

n

g

s

k

o

n

f

e

r

e

n

z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts

Einführung

Praxisblock römisch eins

(begleitende Einführung in das, Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock römisch zwei

(Integration in das, Arbeitsfeld)

Vertiefung, und Abschluss

Ausbildungs-form

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

10 Wochen

18 Wochen

17 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

Ausbildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

Stammanstalt

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

  1. Absatz 3,Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076708

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