Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
09.06.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2)Absatz 2,Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n fe r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)Praxisblock römisch eins (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock IIPraxisblock römisch zwei (Integration in das Arbeitsfeld) | Vertiefung und Abschluss |
Ausbildungs- form | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme |
Dauer | 3 Wochen | 8 Wochen | 24 Wochen | 13 Wochen | 4 Wochen |
Ort | Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) | Aus-bildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) | Stamm-anstalt | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) |
(3)Absatz 3,Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
Schlagworte
Ausbildungsabschnitt
Im RIS seit
10.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016
Gesetzesnummer
20004662
Dokumentnummer
NOR40181621