Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Text

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

s

k

o

n

f

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r

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z

4

E

i

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o

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f

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z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts

Einführung

Praxisblock römisch eins

(begleitende Einführung in das, Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock römisch zwei

(Integration in das, Arbeitsfeld)

Vertiefung, und Abschluss

Ausbildungs-form

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls, e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

10 Wochen

18 Wochen

17 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

Ausbildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

Stammanstalt

Ausbildungs-zentrum

(oder, Außenstelle)

  1. Absatz 3,Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.