Bundesrecht konsolidiert

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Rückstandskontrollverordnung 2006 § 15

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß Paragraph 3, oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß Paragraph 58, LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung des Bescheides gemäß Absatz eins, sind folgende Kriterien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
    5. Ziffer 5
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von Paragraph 16, zu bemessen ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
  4. Absatz 4,Im Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
  6. Absatz 6,Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
  7. Absatz 7,Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  8. Absatz 8,Aus einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gesperrten Bestand oder gemäß Absatz 3, gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
  9. Absatz 9,Von einem gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
  10. Absatz 10,Die Sperre eines Bestandes gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Absatz 8, erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
  11. Absatz 11,Die Sperre gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.

Schlagworte

Betriebsadresse, Bestandssperre

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40222549

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