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Rückstandskontrollverordnung 2006 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Vorschriftswidrige Behandlung

Paragraph 15, (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß Paragraph 3, oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß Paragraph 58, LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.

  1. Absatz 2,Bei Erstellung des Bescheides gemäß Absatz eins, sind folgende Kriterien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
    5. Ziffer 5
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von Paragraph 17, Absatz eins, zu bemessen ist.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
  3. Absatz 4,Im Bescheid gemäß Absatz eins, sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
  4. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in bestehende Tierdatenbanken wie die österreichische Rinderdatenbank, die Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB) oder das Veterinärinformationssystem (VIS) zu veranlassen.

Schlagworte

Betriebsadresse, Bestandssperre

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076428

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