Absatz eins,Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß Paragraph 3, oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß Paragraph 58, LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.