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Rückstandskontrollverordnung 2006 § 1

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse, ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie hinsichtlich Kontaminanten in tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch:
    1. Ziffer eins
      Delegierte Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, Amtsblatt Nummer L 317 vom 9. Dezember 2019 Seite 28;
    2. Ziffer 2
      Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände, Amtsblatt Nummer L 248 vom 26. September 2022 Seite 3;
    3. Ziffer 3
      Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung, Amtsblatt Nummer L 248 vom 26. September 2022 Seite 32;
    4. Ziffer 4
      Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln, Amtsblatt Nummer L 162 vom 17. Juni 2022 Seite 7;
    5. Ziffer 5
      Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung, Amtsblatt Nummer L 162 vom 17. Juni 2022 Seite 13.
  2. Absatz 2,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG oder von einem Tierarzt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
    2. Ziffer 2
      Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
    3. Ziffer 2 a
      Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
    4. Ziffer 3
      Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
    5. Ziffer 4
      Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
    6. Ziffer 5
      Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
    7. Ziffer 6
      nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950 aus 2006, festgelegt;
    8. Ziffer 7
      Nutztiere: Tiere der in Anhang römisch eins Ziffer eins Punkt 2, bis Ziffer eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
    9. Ziffer 8
      Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
    10. Ziffer 9
      Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
    11. Ziffer 10
      Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Ziffer 7, einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
    12. Ziffer 11
      vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG und Tierärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins
      LMSVG;
    13. Ziffer 12
      vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;
    14. Ziffer 13
      Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010,) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
    15. Ziffer 14
      Untersuchungsstelle: Lebensmittelinstitute der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG sowie Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG;
    16. Ziffer 15
      Kontaminante: jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist;
    17. Ziffer 16
      Kontrollplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan gemäß Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln;
    18. Ziffer 17
      Überwachungsplan: der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen;
    19. Ziffer 18
      Importplan: der nationale risikobasierte Kontrollplan für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 6, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 betreffend die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen und gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 betreffend die amtliche Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln, die in die Union verbracht werden.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union.

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40279277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/110/P1/NOR40279277

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