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Rückstandskontrollverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.04.2020

Außerkrafttretensdatum

09.07.2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) und regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.
  2. Absatz 2,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
    2. Ziffer 2
      Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
    3. Ziffer 2 a
      Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
    4. Ziffer 3
      Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
    5. Ziffer 4
      Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
    6. Ziffer 5
      Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
    7. Ziffer 6
      nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950 aus 2006, festgelegt;
    8. Ziffer 7
      Nutztiere: Tiere der in Anhang römisch eins Ziffer eins Punkt 2, bis Ziffer eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
    9. Ziffer 8
      Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
    10. Ziffer 9
      Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
    11. Ziffer 10
      Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Ziffer 7, einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
    12. Ziffer 11
      vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG und zugelassene Tierärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins
      LMSVG;
    13. Ziffer 12
      vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;
    14. Ziffer 13
      Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010,) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
    15. Ziffer 14
      zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß Paragraph 73, LMSVG.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40222544

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/110/P1/NOR40222544

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