Bundesrecht konsolidiert

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Kontrollgerätekartenverordnung § 3

Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Unternehmenskarte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt;
    3. Ziffer 3
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. Ziffer 4
      Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/48/P3/NOR40223506

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