Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kontrollgerätekartenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
26.02.2005
Außerkrafttretensdatum
28.05.2020
Abkürzung
KonGeV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Unternehmenskarte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt;
Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
Schlagworte
Firmenbuchnummer
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
20003934
Dokumentnummer
NOR40062287