Bundesrecht konsolidiert

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Kontrollgerätekartenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.02.2005

Außerkrafttretensdatum

28.05.2020

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Unternehmenskarte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt;
    3. Ziffer 3
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. Ziffer 4
      Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40062287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/48/P3/NOR40062287

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