Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2020

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Unternehmenskarte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt;
    3. Ziffer 3
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. Ziffer 4
      Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223506