Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 450/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2018

Abkürzung

FPG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
    2. Ziffer 2
      während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.
  2. Absatz 2,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
    2. Ziffer 2
      als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (Paragraph 2, Ziffer 20, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) nicht verlassen.
  3. Absatz 3,Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
  4. Absatz 4,Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
    2. Ziffer 2
      Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    3. Ziffer 3
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von türkischen Spezialpässen und
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
  5. Absatz 5,Vor dem 1. Oktober 2017 an zur visumfreien Einreise berechtigte Drittstaatsangehörige erteilte Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph 5, AuslBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, gelten innerhalb des Bundesgebietes je nach ihrer Gültigkeitsdauer als Visum C oder D für Saisoniers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40196715

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