(1)Absatz eins,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 405 vom 30.12.2006 Seite 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.während der sie eine nach Ziffer eins, eingeladene Person begleiten.