Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (Paragraph 111, Absatz 2, FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Im RIS seit
23.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40114138