(1)Absatz eins,Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
12.Ziffer 12 Demokratische Republik Kongo(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im BesitzRepublik Kongo(2) Drittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) odereines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.