Absatz eins,Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
- Ziffer einsÄthiopien
- Ziffer 2Afghanistan
- Ziffer 3Bangladesch
- Ziffer 4Eritrea
- Ziffer 5Ghana
- Ziffer 6Irak
- Ziffer 7Iran
- Ziffer 8Nigeria
- Ziffer 9Pakistan
- Ziffer 10Somalia
- Ziffer 11Sri Lanka
Ziffer 12 Republik Kongo(2) Drittstaatsangehörige gemäß Absatz eins, benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
- Ziffer einseines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
- Ziffer 2eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) oder
- Ziffer 3eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.