Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AsylG-DV 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verfahren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Privatleben
Im RIS seit
21.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
20004467
Dokumentnummer
NOR40160339