Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 4

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Schlagworte

Privatleben

Im RIS seit

21.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40160339

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