Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.