Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 448/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in Paragraph 60, Absatz 6, AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt hat mit anderen als den in Paragraph 60, Absatz 6, AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40073004

Navigation im Suchergebnis