(2)Absatz 2,Das Bundesasylamt hat mit anderen als den in § 60 Abs. 6 AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.Das Bundesasylamt hat mit anderen als den in Paragraph 60, Absatz 6, AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Absatz eins, bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.