Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum PrüfungsberichtAnlage gemäß Paragraph 63, Absatz 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht
Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, BWG/gemäß Paragraph 13, BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:
Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:Zur Prüfung nach Paragraph 63, Absatz 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:
Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG erstellt, die Angaben in Teil I bis VII der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 BWG erstellt, die Angaben in Teil römisch eins bis römisch sieben der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.
(Datum)
(Bankprüfer)
Teil ITeil römisch eins
(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt) |
| 1. Bankwesengesetz – BWG | ja | nein –nicht behoben | nein - behoben | keine Geschäftsfälle | nicht anwendbar |
Allgemeine Bestimmungen, Konzession, Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen: |
1. | Die Bankgeschäfte wurden unter Beachtung der bestehenden Berechtigung getätigt (§§ 1, 4 und 103 Z 5 BWG)Die Bankgeschäfte wurden unter Beachtung der bestehenden Berechtigung getätigt (Paragraphen eins, 4 und 103 Ziffer 5, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Bei der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen wurde auf das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 6 BSpG geachtetBei der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen wurde auf das Vorliegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 6, BSpG geachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 BWG wurden beachtetDie Anzeigepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 6 BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz BWG wurde beachtetDie Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die jährliche Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz BWG wurde beachtetDie jährliche Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß § 21 ff BWG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung geachtetBei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Paragraph 21, ff BWG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung geachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Mindesteigenmittelerfordernis: |
7. | Auf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses des Kreditinstituts gemäß § 22 Abs. 1 BWG wurde geachtetAuf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses des Kreditinstituts gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG wurde geachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Auf die Einhaltung des Mindestkapitals gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 103 Z 9 lit. b BWG wurde geachtetAuf die Einhaltung des Mindestkapitals gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, BWG wurde geachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Auf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 BWG wurde geachtetAuf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG wurde geachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
10. | Die Bedingungen des § 22 BWG iVm der SolvaV für Netting-Vereinbarungen wurden beachtetDie Bedingungen des Paragraph 22, BWG in Verbindung mit der SolvaV für Netting-Vereinbarungen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG wurden gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 5 und 6 BWG ermitteltDie Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG wurden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 BWG ermittelt | ( | ( | ( | ( | ( |
Kreditrisiko: |
12. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, BWG | ( | ( | | | |
Frage 15 und 38 sind nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 12 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Frage 15 und 38 sind nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 12 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
13. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, BWG | ( | ( | | | |
Frage 16 ist nur zu beantworten, falls Frage 13 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 13 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Frage 16 ist nur zu beantworten, falls Frage 13 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 13 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
14. | Das Kreditinstitut nimmt gemäß § 22b Abs. 8 BWG eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG vorDas Kreditinstitut nimmt gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, BWG eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG vor | ( | ( | | | |
Falls Frage 14 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Falls Frage 14 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
15. | Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, BWG ermittelt, | | | | | |
- beachtet die Bemessung der Forderungswerte gemäß § 22a Abs. 2 BWG- beachtet die Bemessung der Forderungswerte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Zuteilung der Forderungen zur jeweiligen Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG iVm § 22a Abs. 5 BWG und ihre ordnungsgemäße Gewichtung gemäß §§ 3 bis 28 SolvaV- beachtet die Zuteilung der Forderungen zur jeweiligen Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 5, BWG und ihre ordnungsgemäße Gewichtung gemäß Paragraphen 3 bis 28 SolvaV | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 8 BWG, soweit Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten mit 0 vH gewichtet wurden- beachtet die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 8, BWG, soweit Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten mit 0 vH gewichtet wurden | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Voraussetzungen des § 22a Abs. 9 BWG, soweit Forderungen mit 0 vH gewichtet wurden- beachtet die Voraussetzungen des Paragraph 22 a, Absatz 9, BWG, soweit Forderungen mit 0 vH gewichtet wurden | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 1 BWG hinsichtlich des Ratings von anerkannten Rating-Agenturen- beachtet Paragraph 22 a, Absatz 11, Ziffer eins, BWG hinsichtlich des Ratings von anerkannten Rating-Agenturen | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 2 BWG hinsichtlich des Ratings von Exportversicherungsagenturen- beachtet Paragraph 22 a, Absatz 11, Ziffer 2, BWG hinsichtlich des Ratings von Exportversicherungsagenturen | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet § 22a Abs. 13 BWG hinsichtlich der durchgängigen Verwendung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen- beachtet Paragraph 22 a, Absatz 13, BWG hinsichtlich der durchgängigen Verwendung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG ermittelt,Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, BWG ermittelt, | | | | | |
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 BWG, dass die Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.1- beachtet die Verpflichtung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, dass die Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.1 | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 BWG über Ratingsysteme zu verfügen, die aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- beachtet die Verpflichtung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, BWG über Ratingsysteme zu verfügen, die aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 5 BWG, über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete eigene unabhängige Organisationseinheit, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist, zu verfügen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- beachtet die Verpflichtung gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete eigene unabhängige Organisationseinheit, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist, zu verfügen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- wendet die bewilligten und dokumentierten Systeme zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 21a BWG nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden.- wendet die bewilligten und dokumentierten Systeme zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 21 a, BWG nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden. | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 45 SolvaV, über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu verfügen und diese regelmäßig durchzuführen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- beachtet die Verpflichtung gemäß Paragraph 45, SolvaV, über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu verfügen und diese regelmäßig durchzuführen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Anzeigepflicht gemäß § 21a Abs. 3 BWG- beachtet die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Verpflichtung, über geeignete Validierungsberichte gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG zu verfügen, die eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 41 und § 59 SolvaV beinhalten und ordnungsgemäß sowie den Tatsachen entsprechend erstellt werden- beachtet die Verpflichtung, über geeignete Validierungsberichte gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 3, BWG zu verfügen, die eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen an die Modellqualität gemäß Paragraph 41 und Paragraph 59, SolvaV beinhalten und ordnungsgemäß sowie den Tatsachen entsprechend erstellt werden | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet gemäß dem Validierungsbericht gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG die Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 37 und § 41 SolvaV jedenfalls insoweit, als dieser keine Hinweise auf wesentliche Mängel enthält- beachtet gemäß dem Validierungsbericht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 3, BWG die Anforderungen an die Modellqualität gemäß Paragraph 37 und Paragraph 41, SolvaV jedenfalls insoweit, als dieser keine Hinweise auf wesentliche Mängel enthält | ( | ( | ( | ( | ( |
Verbriefungen: |
17. | Die Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen gemäß § 22c BWG wurde beachtetDie Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen gemäß Paragraph 22 c, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
18. | Die Bestimmungen des § 22d BWG über die Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 22 d, BWG über die Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
19. | Die Bestimmungen des § 22e BWG über die Verbriefung revolvierender Forderungen wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 22 e, BWG über die Verbriefung revolvierender Forderungen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
20. | Die Bestimmungen des § 22f BWG über die Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 22 f, BWG über die Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Handelsbuch: |
21. | Für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 BWG waren jederzeit ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 BWG verfügbarFür die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, BWG waren jederzeit ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, BWG verfügbar | ( | ( | ( | ( | ( |
22. | Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach der vereinfachten Berechnungsmethode für das Handelsbuch erfolgte unter Beachtung des § 22q BWGDie Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach der vereinfachten Berechnungsmethode für das Handelsbuch erfolgte unter Beachtung des Paragraph 22 q, BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
23. | Die Konsolidierung des Handelsbuches erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 24a BWGDie Konsolidierung des Handelsbuches erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 24 a, BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
24. | Die Bedingungen des § 24a Abs. 3 und 4 BWG über die vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden beachtetDie Bedingungen des Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 BWG über die vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
25. | Bei der Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung wurde § 203 SolvaV beachtetBei der Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung wurde Paragraph 203, SolvaV beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
26. | Bei der Behandlung von Derivaten wurde § 204 SolvaV beachtetBei der Behandlung von Derivaten wurde Paragraph 204, SolvaV beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
27. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs mit einem internen Modell gemäß § 22p BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs mit einem internen Modell gemäß Paragraph 22 p, BWG | ( | ( | | | |
Die Fragen 28 bis 34 und 41 sind nur zu beantworten, falls Frage 27 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 27 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Fragen 28 bis 34 und 41 sind nur zu beantworten, falls Frage 27 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 27 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
| 28. | Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG ermittelt, beachtet § 21e Abs. 1 BWG hinsichtlichDas Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs nach einem internen Modell gemäß Paragraph 22 p, BWG ermittelt, beachtet Paragraph 21 e, Absatz eins, BWG hinsichtlich | | | | | |
| - der Z 2, Beachtung der Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 lit. a, c bis e und g, Z 2, Z 3 lit. d und Z 5 BWG, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- der Ziffer 2,, Beachtung der Anforderungen des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, c bis e und g, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 5, BWG, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz 4, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
| - der Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche- der Ziffer 4,, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche | ( | ( | ( | ( | ( |
| - der Z 5, durchgängige Verwendung des internen Modells, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- der Ziffer 5,, durchgängige Verwendung des internen Modells, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz 4, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
| - der Z 6, tägliche Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses- der Ziffer 6,, tägliche Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses | ( | ( | ( | ( | ( |
| 29. | § 21e Abs. 4 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtetParagraph 21 e, Absatz 4, BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 30. | Bei der Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch wurde § 22n Abs. 1 und 2 BWG beachtetBei der Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch wurde Paragraph 22 n, Absatz eins und 2 BWG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 31. | § 22n Abs. 3 BWG über die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch wurde beachtetParagraph 22 n, Absatz 3, BWG über die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 32. | § 22n Abs. 4 BWG über die Berechnung der Positionen des Handelsbuchs mit aktuellen Marktpreisen wurde beachtetParagraph 22 n, Absatz 4, BWG über die Berechnung der Positionen des Handelsbuchs mit aktuellen Marktpreisen wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 33. | § 229 Abs. 1 SolvaV betreffend die Anpassung des Mulitplikators wurde beachtetParagraph 229, Absatz eins, SolvaV betreffend die Anpassung des Mulitplikators wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 34. | Die Anzeigepflicht gemäß § 22q Abs. 3 BWG wurde beachtetDie Anzeigepflicht gemäß Paragraph 22 q, Absatz 3, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Kontrahentenausfallrisiko von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungszeit und Lombardgeschäften: |
| 35. | Das Kreditinstitut verwendet ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer AbwicklungsfristDas Kreditinstitut verwendet ein internes Modell gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist | ( | ( | | | |
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Die Fragen 36 und 37 sind nur zu beantworten, falls Frage 35 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 35 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Fragen 36 und 37 sind nur zu beantworten, falls Frage 35 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 35 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
36. | Das Kreditinstitut, welches ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwendet, beachtet § 21f Abs. 3 BWG hinsichtlichDas Kreditinstitut, welches ein internes Modell gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwendet, beachtet Paragraph 21 f, Absatz 3, BWG hinsichtlich | | | | | |
- Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche- Ziffer 4,, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 5, unabhängige Organisationseinheit für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Ziffer 5,, unabhängige Organisationseinheit für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 f, Absatz 7, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 6, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Ziffer 6,, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 f, Absatz 7, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 8, solide Krisentestverfahren, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Ziffer 8,, solide Krisentestverfahren, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 f, Absatz 7, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
37. | § 21f Abs. 7 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtetParagraph 21 f, Absatz 7, BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Kreditrisikominderung: |
38. | Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, BWG ermittelt, | | | | | |
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 1 BWG betreffend die einfache Methode- beachtet Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer eins, BWG betreffend die einfache Methode | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 2 BWG betreffend die umfassende Methode- beachtet Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, BWG betreffend die umfassende Methode | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die §§ 83 bis 127, 129 bis 134 und 138 bis 155 SolvaV- beachtet die Paragraphen 83 bis 127, 129 bis 134 und 138 bis 155 SolvaV | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die übrigen Bestimmungen des § 22g Abs. 4 bis 6 BWG betreffend die kreditrisikomindernden Techniken- beachtet die übrigen Bestimmungen des Paragraph 22 g, Absatz 4 bis 6 BWG betreffend die kreditrisikomindernden Techniken | ( | ( | ( | ( | ( |
39. | Das Kreditinstitut verwendet eigene Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWGDas Kreditinstitut verwendet eigene Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, BWG | ( | ( | | | |
Die Frage 40 ist nur zu beantworten, falls Frage 39 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 39 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Frage 40 ist nur zu beantworten, falls Frage 39 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 39 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
40. | Das Kreditinstitut, welches eigene Volatilitätsschätzungen gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG verwendet, beachtet § 21c Abs. 1 BWG hinsichtlichDas Kreditinstitut, welches eigene Volatilitätsschätzungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, BWG verwendet, beachtet Paragraph 21 c, Absatz eins, BWG hinsichtlich | | | | | |
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung der Verfahren in das tägliche Risikomanagementsystem, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Ziffer eins,, ordnungsgemäße Einbindung der Verfahren in das tägliche Risikomanagementsystem, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 2, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche- Ziffer 2,, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche | ( | ( | ( | ( | ( |
- § 136 Abs. 6 SolvaV- Paragraph 136, Absatz 6, SolvaV | ( | ( | ( | ( | ( |
| - § 137 Abs. 1 und 2 SolvaV, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Paragraph 137, Absatz eins und 2 SolvaV, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
41. | Die Anzeigepflicht gemäß § 21c Abs. 2 letzter Satz BWG wurde beachtetDie Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, letzter Satz BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
42. | Das Kreditinstitut ermittelt den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (§ 21c Abs. 2 BWG)Das Kreditinstitut ermittelt den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (Paragraph 21 c, Absatz 2, BWG) | ( | ( | | | |
Die Fragen 43 und 44 sind nur zu beantworten, falls Frage 42 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 42 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Fragen 43 und 44 sind nur zu beantworten, falls Frage 42 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 42 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
43. | Das Kreditinstitut, das den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells ermittelt (§ 21c Abs. 2 BWG), beachtet § 21c Abs. 2 BWG hinsichtlichDas Kreditinstitut, das den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells ermittelt (Paragraph 21 c, Absatz 2, BWG), beachtet Paragraph 21 c, Absatz 2, BWG hinsichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- Ziffer eins,, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- Z 3, Beachtung der Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 lit. a sublit. bb.BWG- Ziffer 3,, Beachtung der Anforderungen des Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 3, Litera a, sublit. bb.BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
| - wendet die gemäß § 21c Abs. 2 BWG bewilligten und dokumentierten Verfahren nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden- wendet die gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, BWG bewilligten und dokumentierten Verfahren nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Ziffer eins, BWG für entsprechend befunden | ( | ( | ( | ( | ( |
44. | § 21c Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtetParagraph 21 c, Absatz 3, BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Operationelles Risiko: |
45. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, BWG | ( | ( | | | |
Falls Frage 45 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Falls Frage 45 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
46. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Standardansatz gemäß § 22k BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, BWG | ( | ( | | | |
Falls Frage 46 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Falls Frage 46 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
47. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, BWG | ( | ( | | | |
48. | Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG in Kombination mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWGDas Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, BWG in Kombination mit dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, BWG oder dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, BWG | ( | ( | | | |
Die Fragen 49 bis 51 bzw. 55 sind nur zu beantworten, falls Frage 47 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 47 bzw. 48 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich. Die Fragen 52 bis 54 sind nur zu beantworten, falls Frage 46 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde.Die Fragen 49 bis 51 bzw. 55 sind nur zu beantworten, falls Frage 47 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 47 bzw. 48 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich. Die Fragen 52 bis 54 sind nur zu beantworten, falls Frage 46 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde.
49. | Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG ermittelt, beachtet die Anforderungen gemäß § 21d Abs. 1 Z 1 BWG (qualitative Anforderungen) weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, BWG ermittelt, beachtet die Anforderungen gemäß Paragraph 21 d, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (qualitative Anforderungen) weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 d, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
50. | § 21d Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtetParagraph 21 d, Absatz 3, BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
51. | § 22l Abs. 2 und 3 BWG und § 194 SolvaV über den Fortgeschrittenen Messansatz wurden beachtetParagraph 22 l, Absatz 2 und 3 BWG und Paragraph 194, SolvaV über den Fortgeschrittenen Messansatz wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
52. | Das Kreditinstitut verwendet gemäß § 22k Abs. 8 BWG für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko einen alternativen Indikator für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und FirmenkundengeschäftDas Kreditinstitut verwendet gemäß Paragraph 22 k, Absatz 8, BWG für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko einen alternativen Indikator für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft | ( | ( | | | |
53. | Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 7 BWGDas Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß Paragraph 22 k, Absatz 5 bis 7 BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
Die Frage 54 ist nur zu beantworten, falls Frage 52 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 52 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Frage 54 ist nur zu beantworten, falls Frage 52 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 52 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
54. | Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 8 Z 2 und 3 BWGDas Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß Paragraph 22 k, Absatz 8, Ziffer 2 und 3 BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
55. | Das Kreditinstitut, das den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWG kombiniertDas Kreditinstitut, das den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, BWG mit dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, BWG oder dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, BWG kombiniert | | | | | |
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 1 BWG über die Erfassung sämtlicher operationeller Risiken weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.- beachtet die Anforderung des Paragraph 22 m, Absatz eins, Ziffer eins, BWG über die Erfassung sämtlicher operationeller Risiken weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß Paragraph 21 d, Absatz 3, Ziffer 2, BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. | ( | ( | ( | ( | ( |
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 3 BWG über die Erfassung eines wesentlichen Teiles der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz.- beachtet die Anforderung des Paragraph 22 m, Absatz eins, Ziffer 3, BWG über die Erfassung eines wesentlichen Teiles der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz. | ( | ( | ( | ( | ( |
Ordnungsnormen (§§ 23 bis 29a BWG):Ordnungsnormen (Paragraphen 23 bis 29 a BWG): |
56. | Bei der Berechnung der Eigenmittel wurde § 23 BWG beachtetBei der Berechnung der Eigenmittel wurde Paragraph 23, BWG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
57. | Die Bestimmungen über die Konsolidierung (§ 24 BWG) wurden beachtetDie Bestimmungen über die Konsolidierung (Paragraph 24, BWG) wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
58. | Die Bestimmungen über die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen (§ 24b BWG) wurden beachtetDie Bestimmungen über die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen (Paragraph 24 b, BWG) wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
59. | Die Liquiditätsbestimmungen des § 25 BWG wurden beachtetDie Liquiditätsbestimmungen des Paragraph 25, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
60. | § 26 BWG iVm der OffV über die Offenlegungspflichten wurde beachtetParagraph 26, BWG in Verbindung mit der OffV über die Offenlegungspflichten wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
61. | § 26a BWG betreffend Offenlegungspflichten wurde beachtetParagraph 26 a, BWG betreffend Offenlegungspflichten wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
62. | Die Bestimmungen der Großveranlagungen entsprechend § 27 BWG wurden beachtetDie Bestimmungen der Großveranlagungen entsprechend Paragraph 27, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
63. | § 27 Abs. 17 BWG wurde beachtetParagraph 27, Absatz 17, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
64. | Die Bestimmungen des § 28 BWG über Organgeschäfte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 28, BWG über Organgeschäfte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
65. | Die Beteiligungsgrenzen des § 29 BWG wurden beachtetDie Beteiligungsgrenzen des Paragraph 29, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
66. | Das Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß § 29a BWG wurde angewendetDas Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 29 a, BWG wurde angewendet | ( | ( | | | |
Die Fragen 67 bis 70 sind nur zu beantworten, falls Frage 66 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 66 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Die Fragen 67 bis 70 sind nur zu beantworten, falls Frage 66 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 66 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
67. | Die den Ordnungsnormen zugrunde liegenden Buchwerte von Bilanzposten wurden in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für Zwischenabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung aller Sonderbestimmungen in den Ordnungsnormen erfasst, bewertet und abgebildet (§ 29a Abs. 5 BWG)Die den Ordnungsnormen zugrunde liegenden Buchwerte von Bilanzposten wurden in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für Zwischenabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung aller Sonderbestimmungen in den Ordnungsnormen erfasst, bewertet und abgebildet (Paragraph 29 a, Absatz 5, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
68. | Gewinne und Verluste, unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Wertberichtigungen wurden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfasst und im Eigenkapital bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt (§ 29a Abs. 5 BWG)Gewinne und Verluste, unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Wertberichtigungen wurden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfasst und im Eigenkapital bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt (Paragraph 29 a, Absatz 5, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
69 | Die Konsolidierungsbestimmungen in § 24 Abs. 1 BWG wurden für die Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG unter Berücksichtigung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) einschließlich der erforderlichen Schulden-, Aufwands- und Ertrags- sowie Zwischenergebniseliminierung befolgt (§ 29a Abs. 5 BWG)Die Konsolidierungsbestimmungen in Paragraph 24, Absatz eins, BWG wurden für die Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 30, BWG unter Berücksichtigung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) einschließlich der erforderlichen Schulden-, Aufwands- und Ertrags- sowie Zwischenergebniseliminierung befolgt (Paragraph 29 a, Absatz 5, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
70. | Die nach § 29a Abs. 4 BWG erforderlichen Anpassungen (Prudential Filter) der offenen Rücklagen sind erfolgtDie nach Paragraph 29 a, Absatz 4, BWG erforderlichen Anpassungen (Prudential Filter) der offenen Rücklagen sind erfolgt | ( | ( | ( | ( | ( |
Kreditinstitutsgruppe: |
71. | Die Bestimmungen des § 30 BWG über die Erfassung und Abgrenzung der Kreditinstitutsgruppe wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 30, BWG über die Erfassung und Abgrenzung der Kreditinstitutsgruppe wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
72. | Die nachgeordneten Institute sind laut Bericht der internen Konzernrevision ihrer Informationspflicht gemäß § 30 Abs. 7 BWG nachgekommenDie nachgeordneten Institute sind laut Bericht der internen Konzernrevision ihrer Informationspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 7, BWG nachgekommen | ( | ( | ( | ( | ( |
Verbraucherbestimmungen: |
73. | Die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 BWG wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 37 BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Allgemeine Sorgfaltspflichten und Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung: |
74. | Die angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtetDie angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
75. | Die angemessene Begrenzung der bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtetDie angemessene Begrenzung der bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
76. | Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG auf die Gesamtertragslage des Kreditinstituts Bedacht genommenEs wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BWG auf die Gesamtertragslage des Kreditinstituts Bedacht genommen | ( | ( | ( | ( | ( |
77. | Im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG wurden die Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10 BWG beachtetIm Zusammenhang mit Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG wurden die Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 10 BWG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
78. | In den Fällen des § 39 Abs. 2c BWG wurde auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Einhaltung der Eigenmittel Bedacht genommenIn den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2 c, BWG wurde auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Einhaltung der Eigenmittel Bedacht genommen | ( | ( | ( | ( | ( |
79. | Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 Z 2 und 3 BWG wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
80. | § 39a BWG über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung wurde beachtetParagraph 39 a, BWG über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: |
81. | Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet | | | | | |
– die Vorschriften des § 40 Abs. 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden– die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz eins, BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden | ( | ( | ( | ( | ( |
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern– die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 2, BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern | ( | ( | ( | ( | ( |
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern– die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern | ( | ( | ( | ( | ( |
82. | Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten | | | | | |
– des § 40 Abs. 2a Z 2 BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich– des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 2, BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
– des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich– des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
– des § 40 Abs. 2e BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich– des Paragraph 40, Absatz 2 e, BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
83. | Eine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG wurde durchgeführtEine Risikoanalyse gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG wurde durchgeführt | ( | ( | ( | ( | ( |
84. | Das Kreditinstitut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß § 40 Abs. 2d BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werdenDas Kreditinstitut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2 d, BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden | ( | ( | ( | ( | ( |
85. | Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß § 40 Abs. 3 BWG wurde beachtetDie Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
86. | Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 BWG betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepG und des § 41 Abs. 1a BWG betreffend Sparkonten wurden beachtetDie Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 5, BWG betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, DepG und des Paragraph 41, Absatz eins a, BWG betreffend Sparkonten wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
87. | Das Kreditinstitut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 DritterDas Kreditinstitut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 Dritter | ( | ( | | | |
Frage 88 ist nur zu beantworten, falls Frage 87 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 87 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.Frage 88 ist nur zu beantworten, falls Frage 87 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 87 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil römisch zwei erforderlich.
88. | Die Vorschriften des § 40 Abs. 8 BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG durch Dritte wurden beachtetDie Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 8, BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
89. | Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten | | | | | |
– gemäß § 40a Abs. 5 BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität der Treugeber wurden erfüllt– gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität der Treugeber wurden erfüllt | ( | ( | ( | ( | ( |
– gemäß § 40a Abs. 6 BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt– gemäß Paragraph 40 a, Absatz 6, BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt | ( | ( | ( | ( | ( |
90. | Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet | | | | | |
– gemäß § 40b Abs. 1 BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht– gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht | ( | ( | ( | ( | ( |
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 BWG bei Ferngeschäft– gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, BWG bei Ferngeschäft | ( | ( | ( | ( | ( |
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 2 und § 40d Abs 1 BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern– gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 40 d, Absatz eins, BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern | ( | ( | ( | ( | ( |
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen– gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 3, BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen | ( | ( | ( | ( | ( |
91. | Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen § 41 Abs. 4 BWG hinsichtlichAus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 41, Absatz 4, BWG hinsichtlich | | | | | |
| – der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Z 1 ersichtlich– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Ziffer eins, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
| – der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Z 1 genannten Sorgfaltspflichten ersichtlich– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Ziffer eins, genannten Sorgfaltspflichten ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
| – der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Z 2 ersichtlich– der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Ziffer 2, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
| – Schulungsmaßnahmen gemäß Z 3 ersichtlich– Schulungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
| – der Einrichtung von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Z 4 ersichtlich– der Einrichtung von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Ziffer 4, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
| – des Beauftragten gemäß Z 6 ersichtlich– des Beauftragten gemäß Ziffer 6, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( |
91a. | Die Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurden beachtetDie Bestimmungen der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Interne Revision: |
92. | Das Kreditinstitut hat die Anforderungen des § 42 BWG betreffend die interne Revision beachtetDas Kreditinstitut hat die Anforderungen des Paragraph 42, BWG betreffend die interne Revision beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
93. | Die interne Revision hat ihre Prüfungspflichten (Zweckmäßigkeit der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG; Anforderungen in § 64 SolvaV; Anforderungen in § 128 Abs. 4 Z 8 und 9 SolvaV; Anforderungen in § 137 Abs. 3 SolvaV; Anforderungen in § 225 Abs. 13 SolvaV; Anforderungen in § 252 SolvaV; übrige Anforderungen in § 42 BWG) beachtetDie interne Revision hat ihre Prüfungspflichten (Zweckmäßigkeit der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BWG; Anforderungen in Paragraph 64, SolvaV; Anforderungen in Paragraph 128, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 SolvaV; Anforderungen in Paragraph 137, Absatz 3, SolvaV; Anforderungen in Paragraph 225, Absatz 13, SolvaV; Anforderungen in Paragraph 252, SolvaV; übrige Anforderungen in Paragraph 42, BWG) beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
94. | Die interne Revision hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht erstattet | ( | ( | ( | ( | ( |
95. | Die interne Revision hat die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung der Geldwäscherei gem. § 42 Abs. 4 Z 3 iVm. § 41 BWG bestätigtDie interne Revision hat die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung der Geldwäscherei gem. Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 41, BWG bestätigt | ( | ( | ( | ( | ( |
96. | Die interne Revision des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrgenommen (§ 42 Abs. 7 BWG)Die interne Revision des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrgenommen (Paragraph 42, Absatz 7, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
Rechnungslegung, Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB:Rechnungslegung, Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 230 a, ABGB: |
97. | Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 43 BWG iVm der JKAB-V wurden beachtetDie Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu Paragraph 43, BWG in Verbindung mit der JKAB-V wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
98. | Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wurde erteilt | ( | ( | ( | ( | ( |
| | | | | | | |
Frage 99 ist nur zu beantworten, falls Frage 98 mit „nein“ beantwortet wurde.
99. | Die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4 BWG) wird bestätigtDie Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses (Paragraph 63, Absatz 4, BWG) wird bestätigt | ( | ( | ( | ( | ( |
100. | Es wurde kein Warnhinweis gemäß § 273 UGB abgegebenEs wurde kein Warnhinweis gemäß Paragraph 273, UGB abgegeben | ( | ( | ( | ( | ( |
101. | Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 Z 1 und 2 BWG wird bestätigtDie Einhaltung des Paragraph 63, Absatz 6, Ziffer eins und 2 BWG wird bestätigt | ( | ( | ( | ( | ( |
102. | Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1 bis 3a BWG über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Anhanges und der Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG wurden beachtetDie Vorschriften gemäß Paragraph 65, Absatz eins bis 3 a BWG über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Anhanges und der Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
103. | Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1, 2a und 3a BWG über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernanhanges wurden beachtetDie Vorschriften gemäß Paragraph 65, Absatz eins, 2 a und 3 a BWG über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernanhanges wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
104. | § 66 BWG iVm § 230a ABGB sowie die Mündelsicherheitsverordnung wurden beachtetParagraph 66, BWG in Verbindung mit Paragraph 230 a, ABGB sowie die Mündelsicherheitsverordnung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Weitere Bestimmungen: |
104a. | Die Bestimmungen der Reservenmeldungsverordnung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
105. | Die Anzeigepflichten gemäß § 73 BWG wurden beachtetDie Anzeigepflichten gemäß Paragraph 73, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
106. | Die Meldepflichten gemäß § 74 BWG wurden beachtetDie Meldepflichten gemäß Paragraph 74, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
107 | Die Meldepflichten gemäß § 75 BWG wurden beachtetDie Meldepflichten gemäß Paragraph 75, BWG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
108. | § 78 BWG (Moratorium und internationale Sanktionen) wurde beachtetParagraph 78, BWG (Moratorium und internationale Sanktionen) wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
109. | § 92 BWG über die Einbringung in Aktiengesellschaften wurde beachtetParagraph 92, BWG über die Einbringung in Aktiengesellschaften wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
110. | Die Zugehörigkeit zu einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 BWG ist gegebenDie Zugehörigkeit zu einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, BWG ist gegeben | ( | ( | ( | ( | ( |
111. | § 102 BWG betreffend Umwandlung von Partizipationskapital wurde beachtetParagraph 102, BWG betreffend Umwandlung von Partizipationskapital wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 2. Sparkassengesetz – SpG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Satzungsänderung wurde gemäß § 13 Abs. 4 SpG der FMA vollständig und rechtzeitig angezeigtDie Satzungsänderung wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, SpG der FMA vollständig und rechtzeitig angezeigt | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Vorschriften des § 22 SpG über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Widmungsrücklage wurden eingehaltenDie Vorschriften des Paragraph 22, SpG über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Widmungsrücklage wurden eingehalten | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die Behandlung des vorangegangenen Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss und die dazugehörigen Stellungnahmen erfolgten nach den Bestimmungen des § 11 der Prüfungsordnung für SparkassenDie Behandlung des vorangegangenen Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss und die dazugehörigen Stellungnahmen erfolgten nach den Bestimmungen des Paragraph 11, der Prüfungsordnung für Sparkassen | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des SpG wurde nicht festgestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
| 3. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993 | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Es wurde darauf geachtet, dass Geschäfte nur im Umfang der bestehenden Berechtigung getätigt wurden (§ 2 Abs. 2 InvFG 1993)Es wurde darauf geachtet, dass Geschäfte nur im Umfang der bestehenden Berechtigung getätigt wurden (Paragraph 2, Absatz 2, InvFG 1993) | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 InvFG 1993 dotiert bzw. aufgelöstDie besondere Rücklage wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 6, InvFG 1993 dotiert bzw. aufgelöst | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Es wurde darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals jederzeit mündelsicher angelegt ist (§ 2 Abs. 7 InvFG 1993)Es wurde darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals jederzeit mündelsicher angelegt ist (Paragraph 2, Absatz 7, InvFG 1993) | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 InvFG 1993 wurden beachtetDie Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, InvFG 1993 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln des § 2 Abs. 12 und 14 InvFG 1993 wurden beachtetDie Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln des Paragraph 2, Absatz 12 und 14 InvFG 1993 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
7. | Die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 13 InvFG 1993 wurden beachtetDie Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 2, Absatz 13, InvFG 1993 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 InvFG 1993 über die Zusammenlegung von Fonds wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, InvFG 1993 über die Zusammenlegung von Fonds wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 InvFG 1993 über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, InvFG 1993 über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
10. | Die Verfügungsbeschränkungen des § 4 InvFG 1993 wurden beachtetDie Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 4, InvFG 1993 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 InvFG 1993 über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 InvFG 1993 über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
12. | Die Bestimmungen des § 12 InvFG 1993 über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 12, InvFG 1993 über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
13. | Die Bestimmungen des § 13 InvFG 1993 über die Gewinnverwendung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 13, InvFG 1993 über die Gewinnverwendung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
14. | Die Bestimmungen des § 17 InvFG 1993 über die Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 17, InvFG 1993 über die Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
15. | Die Bestimmungen des § 18 InvFG 1993 über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 18, InvFG 1993 über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG 1993 wurden beachtetDie Veranlagungsvorschriften des Paragraph 20, InvFG 1993 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
17. | Die Bestimmungen des § 20a InvFG 1993 über „Andere Sondervermögen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 20 a, InvFG 1993 über „Andere Sondervermögen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
18. | Die Bestimmungen des § 20b InvFG 1993 betreffend Indexfonds wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 20 b, InvFG 1993 betreffend Indexfonds wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
19. | Die Bestimmungen des § 21 InvFG 1993 betreffend Derivative Produkte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 21, InvFG 1993 betreffend Derivative Produkte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
20. | Die Bestimmungen des § 21a InvFG 1993 betreffend Verkaufsprospekte und Informationen wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 21 a, InvFG 1993 betreffend Verkaufsprospekte und Informationen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
21. | Die Fondsbestimmungen des § 22 InvFG 1993 wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtetDie Fondsbestimmungen des Paragraph 22, InvFG 1993 wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
22. | Die Bestimmungen des § 23 InvFG 1993 über die Depotbank wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 23, InvFG 1993 über die Depotbank wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
23. | Die Bestimmungen der §§ 23a bis 23g InvFG 1993 betreffend Pensionsinvestmentfonds wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 23 a bis 23 g InvFG 1993 betreffend Pensionsinvestmentfonds wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
24. | Die Anzeigepflicht gemäß § 32b InvFG 1993 wurde beachtetDie Anzeigepflicht gemäß Paragraph 32 b, InvFG 1993 wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
25. | Die Bestimmungen des § 43 InvFG 1993 über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 43, InvFG 1993 über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 4. Bausparkassengesetz – BSpG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Bausparkasse hat keine anderen als die in § 2 Abs. 1 BSpG angeführten Geschäfte betriebenDie Bausparkasse hat keine anderen als die in Paragraph 2, Absatz eins, BSpG angeführten Geschäfte betrieben | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Bausparkasse hat Beteiligungen unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 BSpG erworbenDie Bausparkasse hat Beteiligungen unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, BSpG erworben | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die Bausparkasse hat § 2 Abs. 3 BSpG beachtetDie Bausparkasse hat Paragraph 2, Absatz 3, BSpG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse wurden der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Änderungen des Geschäftsplanes und der in § 4 Z 1 bis 8 BSpG genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommenÄnderungen des Geschäftsplanes und der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 8 BSpG genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommen | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Bausparkasse hat ihre Anzeigeverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 BSpG beachtetDie Bausparkasse hat ihre Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BSpG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
7. | Die Bausparkasse hat gemäß § 8 Abs. 1 BSpG die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer für das Bauspargeschäft, insbesondere zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, eingesetztDie Bausparkasse hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BSpG die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer für das Bauspargeschäft, insbesondere zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, eingesetzt | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Die Bausparkasse hat für künftige Auszahlungsverpflichtungen die notwendigen Vorsorgen (§ 8 Abs. 1 BSpG) getroffen(Paragraph 8, Absatz eins, BSpG) getroffen | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Bei der Anlage von Mitteln zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 BSpG wurde § 8 Abs. 3 BSpG beachtetBei der Anlage von Mitteln zur Vorsorge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BSpG wurde Paragraph 8, Absatz 3, BSpG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
10. | Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Entnahme vom Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
12. | Die Bausparkasse hat gemäß § 9 Abs. 1 BSpG Maßnahmen getroffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeidenDie Bausparkasse hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BSpG Maßnahmen getroffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden | ( | ( | ( | ( | ( |
13. | Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BSpG über die Bildung von getrennten Zuteilungsmassen beachtetDie Bausparkasse hat die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, BSpG über die Bildung von getrennten Zuteilungsmassen beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
14. | Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 10 BSpG über die Sicherstellung der Darlehen beachtetDie Bausparkasse hat die Bestimmungen des Paragraph 10, BSpG über die Sicherstellung der Darlehen beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
15. | Eine nach § 11 Abs. 1 BSpG erlassene Verordnung wurde beachtetEine nach Paragraph 11, Absatz eins, BSpG erlassene Verordnung wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 12 BSpG iVm der JKAB-V wurden beachtetDie Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu Paragraph 12, BSpG in Verbindung mit der JKAB-V wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
17. | Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des BSpG wurde nicht festgestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
| 5. Depotgesetz – DepotG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Bestimmungen des § 2 DepotG über die Sonderverwahrung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 2, DepotG über die Sonderverwahrung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Bestimmungen des § 3 DepotG über die Drittverwahrung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 3, DepotG über die Drittverwahrung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die Bestimmungen des § 4 DepotG über die Sammelverwahrung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 4, DepotG über die Sammelverwahrung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Bestimmungen des § 7 DepotG über die Summenverwahrung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 7, DepotG über die Summenverwahrung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Bestimmungen des § 8 DepotG über die unregelmäßige Verwahrung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 8, DepotG über die unregelmäßige Verwahrung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Bestimmungen des § 10 DepotG über die Ermächtigung zur Verpfändung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 10, DepotG über die Ermächtigung zur Verpfändung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
7. | Das Verwahrungsbuch gemäß § 11 DepotG wurde ordnungsgemäß geführtDas Verwahrungsbuch gemäß Paragraph 11, DepotG wurde ordnungsgemäß geführt | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 DepotG über das Stückeverzeichnis wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 DepotG über das Stückeverzeichnis wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 6. Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Der zur Fundierung der vom Kreditinstitut ausgegebenen Schuldverschreibungen gewidmete Deckungsstock war jederzeit ausreichend | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung des § 1 FBSchVGDie Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung des Paragraph eins, FBSchVG | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die sachliche Richtigkeit der Bewertung der Deckungswerte wird bestätigt | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Verfügungen über Deckungswerte wurden nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs gemäß § 1 Abs. 2 FBSchVG vorgenommengemäß Paragraph eins, Absatz 2, FBSchVG vorgenommen | ( | ( | ( | ( | ( |
| 7. Hypothekenbankgesetz – HypBG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Deckung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe war jederzeit ausreichend gemäß § 6Die Deckung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe war jederzeit ausreichend gemäß Paragraph 6 HypBG | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung der §§ 11 und 12 HypBGDie Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung der Paragraphen 11 und 12 HypBG | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 HypBG wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 25 und 26 HypBG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Löschungen wurden nur mit Zustimmung des Treuhänders unter Beachtung des § 30 Abs. 4 HypBG vorgenommenLöschungen wurden nur mit Zustimmung des Treuhänders unter Beachtung des Paragraph 30, Absatz 4, HypBG vorgenommen | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Das Kreditinstitut hat die Mitteilungen an den Treuhänder unter Beachtung des § 32 Abs. 2 HypBG erstattetDas Kreditinstitut hat die Mitteilungen an den Treuhänder unter Beachtung des Paragraph 32, Absatz 2, HypBG erstattet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 8. Pfandbriefgesetz – PfandbriefG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Deckungsbestimmungen des § 2 PfandbriefG wurden beachtetDie Deckungsbestimmungen des Paragraph 2, PfandbriefG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Bestimmungen über die Eintragung (§ 3 Abs. 1 PfandbriefG) wurden beachtetDie Bestimmungen über die Eintragung (Paragraph 3, Absatz eins, PfandbriefG) wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | § 7 iVm §§ 2 und 3 PfandbriefG wurde beachtetParagraph 7, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 PfandbriefG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut hat § 10 PfandbriefG beachtetDas öffentlich-rechtliche Kreditinstitut hat Paragraph 10, PfandbriefG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Bestimmungen der Pfandbriefverordnung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 9. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 | | | | | |
| Anwendbar | ( | ( | | | |
| Melde- und Veröffentlichungspflichten | | | | | |
1. | Die Bestimmungen des § 64 WAG 2007 „Meldepflichten“ und des § 66 WAG 2007 „Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 64, WAG 2007 „Meldepflichten“ und des Paragraph 66, WAG 2007 „Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die Bestimmungen des § 65 WAG 2007 „Veröffentlichungen nach dem Handel“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 65, WAG 2007 „Veröffentlichungen nach dem Handel“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| Organisationspflichten | | | | | |
3. | Die Bestimmungen des § 16 WAG 2007 „Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 16, WAG 2007 „Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Bestimmungen des § 17 WAG 2007 „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Einleitungsteil WAG 2007 hinsichtlich Kontrollmechanismen wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 17, WAG 2007 „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Einleitungsteil WAG 2007 hinsichtlich Kontrollmechanismen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden beachtet hinsichtlichDie Bestimmungen des Paragraph 18, WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden beachtet hinsichtlich | | | | | |
- § 18 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 – Festlegung von angemessenen Strategien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen; Festlegung und laufende Einhaltung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren zur Risikoaufdeckung und Risikobeschränkung; dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Funktion- Paragraph 18, Absatz eins bis 3 WAG 2007 – Festlegung von angemessenen Strategien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen; Festlegung und laufende Einhaltung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren zur Risikoaufdeckung und Risikobeschränkung; dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Funktion | ( | ( | ( | ( | ( |
- § 18 Abs. 4 Z 1 WAG 2007 – Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse der mit der Compliance- Funktion betrauten Personen und deren Zugang zu relevanten Informationen- Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, WAG 2007 – Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse der mit der Compliance- Funktion betrauten Personen und deren Zugang zu relevanten Informationen | ( | ( | ( | ( | ( |
- § 18 Abs. 4 Z 2 WAG 2007 – Benennung eines Compliance-Beauftragten- Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, WAG 2007 – Benennung eines Compliance-Beauftragten | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungen wurde nicht in Anspruch genommenDie Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 4, WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungen wurde nicht in Anspruch genommen | ( | ( | | | |
Die Frage 7 ist nur zu beantworten, falls Frage 6 mit „ja“ beantwortet wurde.
7. | Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden hinsichtlich § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 beachtet – Verbot der Selbstüberwachung bei relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebundenen sind; Vergütung der relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebunden sindDie Bestimmungen des Paragraph 18, WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden hinsichtlich Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 WAG 2007 beachtet – Verbot der Selbstüberwachung bei relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebundenen sind; Vergütung der relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebunden sind | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Festlegung und laufende Anwendung von Leitlinien und Verfahren für das Risikomanagement; Implementierung von wirksamen Vorkehrungen, Abläufen und Mechanismen zur Risikosteuerung; ÜberwachungDie Bestimmungen des Paragraph 19, WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 beachtet – Festlegung und laufende Anwendung von Leitlinien und Verfahren für das Risikomanagement; Implementierung von wirksamen Vorkehrungen, Abläufen und Mechanismen zur Risikosteuerung; Überwachung | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Die Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion wurde nicht in Anspruch genommenDie Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion wurde nicht in Anspruch genommen | ( | ( | | | |
Die Frage 10 ist nur zu beantworten, falls Frage 9 mit „ja“ beantwortet wurde.
10. | Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 2 WAG 2007 beachtet – dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen RisikomanagementfunktionDie Bestimmungen des Paragraph 19, WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2007 beachtet – dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Erstellung und dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogramms; Ausgabe von Empfehlungen; Überprüfung der Einhaltung von Empfehlungen der internen RevisionDie Bestimmungen des Paragraph 20, WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich Paragraph 20, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 beachtet – Erstellung und dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogramms; Ausgabe von Empfehlungen; Überprüfung der Einhaltung von Empfehlungen der internen Revision | ( | ( | ( | ( | ( |
12. | Die Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision wurde nicht in Anspruch genommenDie Ausnahme des Paragraph 20, erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision wurde nicht in Anspruch genommen | ( | ( | | | |
Die Frage 13 ist nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde.
13. | Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 WAG 2007 erster Satz beachtet – dauerhafte Einrichtung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennten und unabhängigen internen RevisionDie Bestimmungen des Paragraph 20, WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich Paragraph 20, WAG 2007 erster Satz beachtet – dauerhafte Einrichtung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennten und unabhängigen internen Revision | ( | ( | ( | ( | ( |
14. | Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der in den §§ 18 bis 20 WAG 2007 vorgesehenen Berichte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, WAG 2007 hinsichtlich der in den Paragraphen 18 bis 20 WAG 2007 vorgesehenen Berichte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
15. | Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 „Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen“ in Verbindung mit Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins bis 3 WAG 2007 „Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen“ in Verbindung mit Artikel 7, und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Die Bestimmungen des § 24 WAG 2007 „Arten der persönlichen Geschäfte“ in Verbindung mit § 23 WAG 2007 „Persönliches Geschäft“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 24, WAG 2007 „Arten der persönlichen Geschäfte“ in Verbindung mit Paragraph 23, WAG 2007 „Persönliches Geschäft“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
17. | Die Bestimmungen des § 25 WAG 2007 „Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister“ sowie der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 25, WAG 2007 „Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister“ sowie der Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
18. | Die Bestimmungen des § 26 WAG 2007 „Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 26, WAG 2007 „Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
19. | Die Bestimmungen des § 27 WAG 2007 „Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 27, WAG 2007 „Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
20. | Die Bestimmungen des § 28 WAG 2007 „Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 28, WAG 2007 „Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
21. | Die Bestimmungen des § 29 WAG 2007 „Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden“, der §§ 30 und 31 WAG 2007 „Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten“ und „Hinterlegung von Kundengeldern“ und die Bestimmungen des § 32 WAG 2007 „Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 29, WAG 2007 „Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden“, der Paragraphen 30 und 31 WAG 2007 „Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten“ und „Hinterlegung von Kundengeldern“ und die Bestimmungen des Paragraph 32, WAG 2007 „Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
22. | Die Bestimmungen des § 34 WAG 2007 “Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte“ und § 35 WAG 2007 „Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 34, WAG 2007 “Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte“ und Paragraph 35, WAG 2007 „Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
23. | Die Bestimmungen des § 36 WAG 2007 „Finanzanalysen“ und des § 37 WAG 2007 „Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 36, WAG 2007 „Finanzanalysen“ und des Paragraph 37, WAG 2007 „Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| Wohlverhaltensregeln | | | | | |
24. | Die Bestimmungen des § 38 WAG 2007 „Allgemeine Pflichten“ betreffend Handeln im besten Interesse des Kunden wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 38, WAG 2007 „Allgemeine Pflichten“ betreffend Handeln im besten Interesse des Kunden wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
25. | Die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 WAG 2007 „Gewährung und Annahme von Vorteilen“ wurden unter Berücksichtigung der Ausnahmen in § 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 WAG 2007 beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2 WAG 2007 „Gewährung und Annahme von Vorteilen“ wurden unter Berücksichtigung der Ausnahmen in Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 und Absatz 4, WAG 2007 beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
26. | Die Bestimmungen des § 40 WAG 2007 „Angemessene Informationen“ in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 zu § 40 WAG 2007 und des § 41 WAG 2007 „Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen“ (einschließlich Marketingmitteilungen) wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 40, WAG 2007 „Angemessene Informationen“ in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 zu Paragraph 40, WAG 2007 und des Paragraph 41, WAG 2007 „Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen“ (einschließlich Marketingmitteilungen) wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
27. | Die Bestimmungen des § 42 WAG 2007 „Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 42, WAG 2007 „Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
28. | Die Bestimmungen des § 44 WAG 2007 „Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 44, WAG 2007 „Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ in Verbindung mit Paragraph 43, WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
29. | Die Bestimmungen des § 45 WAG 2007 „Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 45, WAG 2007 „Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen“ in Verbindung mit Paragraph 43, WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
30. | Die Bestimmungen des § 46 WAG 2007 „Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 46, WAG 2007 „Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
31. | Die Bestimmungen des § 47 WAG 2007 „Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 47, WAG 2007 „Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
32. | Die Bestimmungen der § 48 bis 51 WAG 2007 „Berichtspflichten gegenüber Kunden“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraph 48 bis 51 WAG 2007 „Berichtspflichten gegenüber Kunden“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
33. | Die Bestimmungen des § 52 WAG 2007 „Bestmögliche Durchführung“ wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 52, WAG 2007 „Bestmögliche Durchführung“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
34. | Die Bestimmungen des § 53 WAG 2007 „Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik“ wurden beachtet hinsichtlichDie Bestimmungen des Paragraph 53, WAG 2007 „Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik“ wurden beachtet hinsichtlich | | | | | |
| - § 53 Abs. 1 WAG 2007 – Informations- und Zustimmungspflicht im Hinblick auf die Durchführungspolitik- Paragraph 53, Absatz eins, WAG 2007 – Informations- und Zustimmungspflicht im Hinblick auf die Durchführungspolitik | ( | ( | ( | ( | ( |
| - § 53 Abs. 2 und 3 WAG 2007 – Überwachungs- und Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Durchführungspolitik- Paragraph 53, Absatz 2 und 3 WAG 2007 – Überwachungs- und Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Durchführungspolitik | ( | ( | ( | ( | ( |
35. | Die Bestimmungen des § 54 WAG 2007 „Besondere Vorschriften für Privatkunden“ wurden beachtet hinsichtlichDie Bestimmungen des Paragraph 54, WAG 2007 „Besondere Vorschriften für Privatkunden“ wurden beachtet hinsichtlich | | | | | |
| - § 54 Abs. 1 WAG 2007 – Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt,0- Paragraph 54, Absatz eins, WAG 2007 – Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt,0 | ( | ( | ( | ( | ( |
| - § 54 Abs. 2 WAG 2007 – besondere Informationspflichten bei der Übermittlung von Angaben- Paragraph 54, Absatz 2, WAG 2007 – besondere Informationspflichten bei der Übermittlung von Angaben | ( | ( | ( | ( | ( |
36. | Die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 WAG 2007 hinsichtlich „Bearbeitung von Kundenaufträgen“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 57 WAG 2007 hinsichtlich „Bearbeitung von Kundenaufträgen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
37. | Die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 WAG 2007 „Professionelle Kunden“ und „Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien“ sowie die Bestimmungen des § 61 WAG 2007 „Information über die Kundeneinstufung“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 60 WAG 2007 „Professionelle Kunden“ und „Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien“ sowie die Bestimmungen des Paragraph 61, WAG 2007 „Information über die Kundeneinstufung“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
38. | Die Bestimmungen der §§ 62 bis 63 WAG 2007 „Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 63 WAG 2007 „Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| Besondere Vorschriften betreffend multilaterale Handelssysteme | | | | | |
39. | Die Bestimmungen der §§ 67 und 68 WAG 2007 „Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 67, und 68 WAG 2007 „Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| Besondere Vorschriften betreffend systematische Internalisierer | | | | | |
40. | Die Bestimmungen der §§ 69 bis 71 WAG 2007 „Systematische Internalisierer“ wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 69, bis 71 WAG 2007 „Systematische Internalisierer“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| | | | | | | |
| 10. E-Geldgesetz (inkl. § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 5)10. E-Geldgesetz (inkl. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraphen 3 bis 5) | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Das E-Geldinstitut verfügt über keine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWGDas E-Geldinstitut verfügt über keine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BWG | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Das E-Geldinstitut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeführtDas E-Geldinstitut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die in Paragraph eins, Absatz 2, E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeführt | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Das E-Geldinstitut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem vom E-Geldinstitut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 E-Geldgesetz)Das E-Geldinstitut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem vom E-Geldinstitut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen (Paragraph 2, Absatz 2, E-Geldgesetz) | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Das E-Geldinstitut hat die Kapitalanlagebeschränkungen des § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 E-Geldgesetz beachtetDas E-Geldinstitut hat die Kapitalanlagebeschränkungen des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und 5 E-Geldgesetz beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Das E-Geldinstitut verfügte über anrechenbare Eigenmittel in dem gemäß § 4 E-Geldgesetz erforderlichen AusmaßDas E-Geldinstitut verfügte über anrechenbare Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 4, E-Geldgesetz erforderlichen Ausmaß | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Das E-Geldinstitut hat seine Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 E-Geldgesetz beachtetDas E-Geldinstitut hat seine Meldepflichten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-Geldgesetz beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 11. E-Geldgesetz (exkl. § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 5)11. E-Geldgesetz (exkl. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraphen 3 bis 5) | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des E Geldgesetzes wurde nicht festgestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
| 12. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) hat darauf geachtet, ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 21 BWG (§ 19 Abs. 2 BMSVG) auszuübenDie Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) hat darauf geachtet, ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG (Paragraph 19, Absatz 2, BMSVG) auszuüben | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die BV-Kasse hat darauf geachtet, keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG auszuüben (§ 3 Abs. 7 lit. c BWG)Die BV-Kasse hat darauf geachtet, keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, BWG auszuüben (Paragraph 3, Absatz 7, Litera c, BWG) | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Die BV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 19 Abs. 3 BMSVG)Die BV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen (Paragraph 19, Absatz 3, BMSVG) | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 BMSVG über die Eigenmittelausstattung der BV-Kasse wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, BMSVG über die Eigenmittelausstattung der BV-Kasse wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 letzter Satz BMSVG über die ordnungsgemäße Verwendung der Rücklage wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz BMSVG über die ordnungsgemäße Verwendung der Rücklage wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichertDie Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (Paragraph 20, Absatz 2, BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG (Paragraph 20, Absatz 4, BMSVG) abgesichert | ( | ( | ( | ( | ( |
7. | Gewährte die BV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichertGewährte die BV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage (Paragraph 20, Absatz 3, BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG (Paragraph 20, Absatz 4, BMSVG) abgesichert | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (§ 20 Abs. 4 BMSVG)Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (Paragraph 20, Absatz 4, BMSVG) | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Wurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie eines Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG abgesichert, so war gewährleistet, dass die Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMSVG beachtet wurdenWurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie eines Kreditinstituts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG abgesichert, so war gewährleistet, dass die Bedingungen des Paragraph 20, Absatz 4, BMSVG beachtet wurden | ( | ( | ( | ( | ( |
10. | Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BMSVG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wurde beachtetDie Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, BMSVG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BMSVG über die Aufsichtsratspflichtigkeit bestimmter Geschäfte wurde beachtetDie Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BMSVG über die Aufsichtsratspflichtigkeit bestimmter Geschäfte wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
12. | Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5 BMSVG informiert und mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik beratenDer Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BMSVG informiert und mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik beraten | ( | ( | ( | ( | ( |
13. | Die Erwerbsverbote des § 23 BMSVG wurden beachtetDie Erwerbsverbote des Paragraph 23, BMSVG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
14. | Die Bestimmungen des § 24 BMSVG über die Ausgestaltung der Kapital- und Zinsgarantie wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 24, BMSVG über die Ausgestaltung der Kapital- und Zinsgarantie wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
15. | Die Bestimmungen des §§ 25, 60 un 69 BMSVG über die Ausgestaltung der Konten und die Information der Anwartschaftsberechtigten wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraphen 25, 60, un 69 BMSVG über die Ausgestaltung der Konten und die Information der Anwartschaftsberechtigten wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Die Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der BV-Kasse bzw. für sämtliche vom Rahmenvertrag im Sinne des § 70 BMSVG erfassten Rechtsanwälte und Ziviltechniker gleich und lagen mit Ausnahme von § 70 BMSVG in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 BMSVGDie Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der BV-Kasse bzw. für sämtliche vom Rahmenvertrag im Sinne des Paragraph 70, BMSVG erfassten Rechtsanwälte und Ziviltechniker gleich und lagen mit Ausnahme von Paragraph 70, BMSVG in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (Paragraph 26, Absatz eins, BMSVG | ( | ( | ( | ( | ( |
17. | Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der BV-Kasse kein Kostenbeitrag einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswertes bzw. 500 Euro je Abfertigungsanwartschaft überstieg (§ 26 Abs. 2 BMSVG)Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der BV-Kasse kein Kostenbeitrag einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswertes bzw. 500 Euro je Abfertigungsanwartschaft überstieg (Paragraph 26, Absatz 2, BMSVG) | ( | ( | ( | ( | ( |
18. | Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen als die in den §§ 26 Abs. 3 Z 1 und 70 BMSVG angeführten Kosten verrechnetFür die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen als die in den Paragraphen 26, Absatz 3, Ziffer eins und 70 BMSVG angeführten Kosten verrechnet | ( | ( | ( | ( | ( |
19. | Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurde mit Ausnahme von § 70 BMSVG keine höhere als die in § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG höchst zulässige Vergütung verrechnetFür die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurde mit Ausnahme von Paragraph 70, BMSVG keine höhere als die in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG höchst zulässige Vergütung verrechnet | ( | ( | ( | ( | ( |
20. | Die sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 4 und 5 sowie des § 70 BMSVG) wurden beachtetDie sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (Paragraph 26, Absatz 4 und 5 sowie des Paragraph 70, BMSVG) wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
21. | Es wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 BMSVG abgeschlossenEs wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BMSVG abgeschlossen | ( | ( | ( | ( | ( |
22. | Die Rahmenbedingungen des § 27 Abs. 2 BMSVG wurden beachtetDie Rahmenbedingungen des Paragraph 27, Absatz 2, BMSVG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
23. | Es wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 BMSVG eingerichtetEs wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, BMSVG eingerichtet | ( | ( | ( | ( | ( |
24. | Wurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, so wurden diesbezüglich § 28 Abs. 2 BMSVG und eine nach dieser Bestimmung erlassene Verordnung der FMA beachtetWurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, so wurden diesbezüglich Paragraph 28, Absatz 2, BMSVG und eine nach dieser Bestimmung erlassene Verordnung der FMA beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
25. | Die Veranlagungsbestimmungen für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden unter Beachtung des § 29 BMSVG aufgestelltDie Veranlagungsbestimmungen für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden unter Beachtung des Paragraph 29, BMSVG aufgestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
26. | Die Veranlagungsvorschriften des § 30 BMSVG wurden beachtetDie Veranlagungsvorschriften des Paragraph 30, BMSVG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
27. | Die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG wurden eingehaltenDie Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMSVG wurden eingehalten | ( | ( | ( | ( | ( |
28. | Die Bestimmungen des § 32 BMSVG über die Depotbank wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 32, BMSVG über die Depotbank wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
29. | Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 BMSVGDie Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 33, BMSVG | ( | ( | ( | ( | ( |
30. | Die Veranlagungsergebnisse wurden unter Beachtung des § 33 BMSVG den Konten der Anwartschaftsberechtigten zugewiesenDie Veranlagungsergebnisse wurden unter Beachtung des Paragraph 33, BMSVG den Konten der Anwartschaftsberechtigten zugewiesen | ( | ( | ( | ( | ( |
31. | Die Verfügungsbeschränkungen des § 35 Abs. 1 BMSVG wurden beachtetDie Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 35, Absatz eins, BMSVG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
32. | Es wurde darauf geachtet, Kurssicherungsgeschäfte ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 BMSVG zu deren Absicherung zu tätigen (§ 35 Abs. 2 BMSVG)Es wurde darauf geachtet, Kurssicherungsgeschäfte ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph 30, BMSVG zu deren Absicherung zu tätigen (Paragraph 35, Absatz 2, BMSVG) | ( | ( | ( | ( | ( |
33. | Die BV-Kasse hat ihre aufsichtsrechtlichen Meldepflichten gemäß § 39 Abs. 1 und 4 BMSVG beachtetDie BV-Kasse hat ihre aufsichtsrechtlichen Meldepflichten gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 4 BMSVG beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
34. | Die Vorschriften des § 40 BMSVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden beachtetDie Vorschriften des Paragraph 40, BMSVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
35. | Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu § 40 BMSVG iVm der JKAB-V wurden beachtetDie Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu Paragraph 40, BMSVG in Verbindung mit der JKAB-V wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
36. | Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des 2.Teils sowie des 4. Abschnitts des 4. Teils und des 4. Abschnitts des 5. Teils des BMSVG oder der auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
37. | Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der BV-Kasse (§ 18 Abs. 1 BMSVG) wurde beachtetDie Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, BWG über die Eigenmittelerfordernisse der BV-Kasse (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
| 13. Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG | | | | | |
| anwendbar | ( | ( | | | |
1. | Es wurde auf den ausschließlichen Betrieb von Immobilienfondsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Geschäften geachtet (§ 2 Abs. 2 ImmoInvFG)Es wurde auf den ausschließlichen Betrieb von Immobilienfondsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Geschäften geachtet (Paragraph 2, Absatz 2, ImmoInvFG) | ( | ( | ( | ( | ( |
2. | Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 ImmoInvFG dotiert bzw. aufgelöstDie besondere Rücklage wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ImmoInvFG dotiert bzw. aufgelöst | ( | ( | ( | ( | ( |
3. | Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals war jederzeit mündelsicher angelegt (§ 2 Abs. 7 ImmoInvFG)Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals war jederzeit mündelsicher angelegt (Paragraph 2, Absatz 7, ImmoInvFG) | ( | ( | ( | ( | ( |
4. | Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 ImmoInvFG wurden beachtetDie Unvereinbarkeitsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 9, ImmoInvFG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
5. | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 ImmoInvFG über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, ImmoInvFG über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
6. | Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 4 und 5 ImmoInvFG wurden beachtetDie Verfügungsbeschränkungen der Paragraphen 4 und 5 ImmoInvFG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
7. | Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 ImmoInvFG über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtetDie Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 ImmoInvFG über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
8. | Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ImmoInvFG über die Eintragungen im Grundbuch wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, ImmoInvFG über die Eintragungen im Grundbuch wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
9. | Die Bestimmungen des § 13 ImmoInvFG über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 13, ImmoInvFG über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
10. | Die Bestimmungen des § 14 ImmoInvFG über Gewinn und Gewinnverwendung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 14, ImmoInvFG über Gewinn und Gewinnverwendung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
11. | Die Bestimmungen des § 18 ImmoInvFG über Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 18, ImmoInvFG über Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
12. | Die Bestimmungen des § 19 ImmoInvFG über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 19, ImmoInvFG über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
13. | Die Veranlagungsvorschriften des § 21 ImmoInvFG wurden beachtetDie Veranlagungsvorschriften des Paragraph 21, ImmoInvFG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
14. | Die Bestimmungen des § 22 ImmoInvFG über die Mindeststreuung wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 22, ImmoInvFG über die Mindeststreuung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
15. | Die Bestimmungen des § 23 ImmoInvFG über die Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 23, ImmoInvFG über die Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
16. | Die Voraussetzungen und Grenzen bei der Darlehensgewährung an Grundstücks-Gesellschaften gemäß § 24 ImoInvFG wurden beachtetDie Voraussetzungen und Grenzen bei der Darlehensgewährung an Grundstücks-Gesellschaften gemäß Paragraph 24, ImoInvFG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
17. | Die monatlichen Vermögensaufstellungen der Grundstücks-Gesellschaften wurden bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank eingereicht und einmal jährlich an Hand des Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 ImmoInvFG geprüftDie monatlichen Vermögensaufstellungen der Grundstücks-Gesellschaften wurden bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank eingereicht und einmal jährlich an Hand des Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ImmoInvFG geprüft | ( | ( | ( | ( | ( |
18. | Sämtliche Vermögensgegenstände der Grundstücks -Gesellschaften wurden gemäß § 25 Abs. 2 ImmoInvFG bewertetSämtliche Vermögensgegenstände der Grundstücks -Gesellschaften wurden gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ImmoInvFG bewertet | ( | ( | ( | ( | ( |
19. | Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ImmoInvFG über die Einstellung der Werte der Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, ImmoInvFG über die Einstellung der Werte der Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
20. | Die Vereinbarung mit der Grundstücks-Gesellschaft wurde gemäß § 26 ImmoInvFG getroffenDie Vereinbarung mit der Grundstücks-Gesellschaft wurde gemäß Paragraph 26, ImmoInvFG getroffen | ( | ( | ( | ( | ( |
21. | Die Befugnisse der Depotbank gemäß § 28 ImmoInvFG wurden sichergestelltDie Befugnisse der Depotbank gemäß Paragraph 28, ImmoInvFG wurden sichergestellt | ( | ( | ( | ( | ( |
22. | Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ImmoInvFG über die Bestellung von Sachverständigen, insbesondere betreffend die Ausschließungsgründe, wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, ImmoInvFG über die Bestellung von Sachverständigen, insbesondere betreffend die Ausschließungsgründe, wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
23. | Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 ImmoInvFG über die Bewertung der Vermögenswerte wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, ImmoInvFG über die Bewertung der Vermögenswerte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
24. | Bei Beteiligungen nach § 23 ImmoInvFG wurden sämtliche Angaben in den Vermögensaufstellungen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 29 Abs. 3 ImmoInvFG angeführtBei Beteiligungen nach Paragraph 23, ImmoInvFG wurden sämtliche Angaben in den Vermögensaufstellungen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ImmoInvFG angeführt | ( | ( | ( | ( | ( |
25. | Die nach § 30 ImmoInvFG in den Fondsbestimmungen festgelegten Anforderungen zur Risikomischung wurden beachtetDie nach Paragraph 30, ImmoInvFG in den Fondsbestimmungen festgelegten Anforderungen zur Risikomischung wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
26. | Die Bestimmungen des § 32 ImmoInvFG über die Liquidität wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 32, ImmoInvFG über die Liquidität wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
27. | Die Voraussetzungen und Beschränkungen für Geschäfte mit derivativen Produkten gemäß § 33 ImmoInvFG wurden beachtetDie Voraussetzungen und Beschränkungen für Geschäfte mit derivativen Produkten gemäß Paragraph 33, ImmoInvFG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
28. | Die Fondsbestimmungen des § 34 ImmoInvFG wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtetDie Fondsbestimmungen des Paragraph 34, ImmoInvFG wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
29. | Die Bestimmungen des § 35 ImmoInvFG über die Depotbank wurden beachtetDie Bestimmungen des Paragraph 35, ImmoInvFG über die Depotbank wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
30. | Die Bestimmungen des § 36 ImmoInvFG über die Werbung für Anteilscheine wurden durchDie Bestimmungen des Paragraph 36, ImmoInvFG über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
31. | Die Bestimmung des § 3 Abs. 4a BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien (§ 2 Abs. 1 ImmoInvFG) wurde beachtetDie Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4 a, BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien (Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG) wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( |
Teil IITeil römisch zwei
1.Ziffer eins Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu
a)Litera a Gesetzesverletzungen in Teil I (bei Antworten: „nein - nicht behoben“ oder „nein - behoben“)Gesetzesverletzungen in Teil römisch eins (bei Antworten: „nein - nicht behoben“ oder „nein - behoben“)
b)Litera b Ausnahmen des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)Ausnahmen des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, BWG/gemäß Paragraph 13, BWG von Bestimmungen der in Teil römisch eins angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)
c)Litera c gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungengegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 4, WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungen
d)Litera d gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktiongegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 3, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion
e)Litera e gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revisiongegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 20, erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision
2.Ziffer 2 Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die keine Fragestellung in Teil I vorgesehen ist, insbesondereWesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die keine Fragestellung in Teil römisch eins vorgesehen ist, insbesondere
a)Litera a zu vorhandenen wesentlichen nicht börsenotierten Veranlagungen in Form von Kreditforderungen, Nachrangforderungen, Genussrechten, bedingtem oder wandelbarem Kapital (z.B. Besserungskapital) oder Eigenkapital gegenüber Stiftungen oder Zweckgesellschaften in „off-shore Finanzplätzen“ oder mit solchen abgeschlossenen außerbilanzmäßigen Geschäften
b)Litera b zu unterjährig eingetretenen wesentlichen Verlusten aus offenen Positionen aus Derivaten, für die keine Bewertungseinheiten gebildet wurden
c)Litera c zu zum Zwecke der Darstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ordnungsnormen abgegebenen, erhaltenen oder in Anspruch genommenen Garantien, Gewährungen von Besserungskapital etc. durch den Eigentümer oder durch mit diesem verbundene Unternehmen sowie durch Stiftungen bzw. diesen vergleichbare Rechtsinstitute oder generell durch Dritte
d)Litera d zur Internen Revision (§ 42 BWG)zur Internen Revision (Paragraph 42, BWG)
e)Litera e zu sonstigen aufsichtsrelevanten Vorgängen
Teil IIITeil römisch drei
Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel
A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis
| | ja | nein |
1. | Das Kreditinstitut ist übergeordnetes Institut gemäß § 30 Abs. 1 BWGDas Kreditinstitut ist übergeordnetes Institut gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BWG | ( | ( |
2. | Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 3a BWG werden angewendetAusnahmebestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3 a, BWG werden angewendet | ( | ( |
3. | Das Kreditinstitut ist gemäß § 30 Abs. 4 BWG befreitDas Kreditinstitut ist gemäß Paragraph 30, Absatz 4, BWG befreit | ( | ( |
Falls Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer übergeordnetes Kreditinstitut ist:
| | Anzahl |
4. | Zahl der übergeordneten Finanzholdinggesellschaften, einschließlich jener, die am Kreditinstitut mit zumindest 20% gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 BWG beteiligt sindZahl der übergeordneten Finanzholdinggesellschaften, einschließlich jener, die am Kreditinstitut mit zumindest 20% gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, BWG beteiligt sind | |
Falls Frage 4 mit einer Zahl größer als Null beantwortet wurde, sind folgende Informationen in Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben:
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 1 | Name der Finanzholdinggesellschaft 1 |
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 2 | Name der Finanzholdinggesellschaft 2 |
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 3 | Name der Finanzholdinggesellschaft 3 |
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 4 | Name der Finanzholdinggesellschaft 4 |
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 5 | Name der Finanzholdinggesellschaft 5 |
Falls Frage 4 mit einer Zahl größer Null beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, an deren Spitze eine der gemeldeten Finanzholdinggesellschaften steht, in der Reihenfolge obiger Aufstellung jeweils folgende komprimierte Angaben zu tätigen:
1. | anrechenbare konsolidierte Eigenmittel | |
| | ……………………….. | |
2. | konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis | |
| | ……………………….. | |
3. | Eigenmittelüberschuss | |
| | ……………………….. | |
4. | Eigenmittelfehlbetrag | |
| | ……………………….. | |
5. | konsolidierte Bilanzsumme | |
| | ……………………….. | |
| | | | |
Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil III B nicht weiter auszufüllen.Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil römisch drei B nicht weiter auszufüllen.
B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis
1. | Ermittlung der Bemessungsgrundlage | Betrag in Tsd. Euro |
| Summe der konsolidierten gewichteten Aktiva | |
| + Summe der konsolidierten und gewichteten außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG+ Summe der konsolidierten und gewichteten außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG | |
| + Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG bewertet nach der Marktbewertungsmethode | |
| + Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG bewertet nach der Ursprungsrisikomethode | |
| + Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG bewertet nach der Standardmethode | |
| + Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG bewertet nach einem internen Modell gemäß § 21f BWGbewertet nach einem internen Modell gemäß Paragraph 21 f, BWG | |
| = Bemessungsgrundlage | |
2. | Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel | Betrag in Tsd. Euro |
| Kernkapital | |
| + anrechenbare ergänzende Eigenmittel | |
| Zwischensumme | |
| – Summe der Abzugsposten | |
| = anrechenbare Eigenmittel | |
| + Summe TIER III+ Summe TIER römisch drei | |
| = Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel | Betrag in Tsd. Euro |
3. | konsolidiertes Eigenmittelerfordernis | |
| Kreditrisiko | |
| Marktrisiko | |
| Operationelles Risiko | |
| Sonstiges Eigenmittelerfordernis | |
4. | Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis | Betrag in Tsd. Euro |
a) | Eigenmittelüberschuss | |
b) | Eigenmittelfehlbetrag | |
5. | Konsolidiertes Kreditäquivalent der außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWGKonsolidiertes Kreditäquivalent der außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG | |
6. | Konsolidiertes Kreditäquivalent der Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWGKonsolidiertes Kreditäquivalent der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG | |
7. | Konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe | |
Teil IVTeil römisch vier
Frage 1 bis 6 ist nur für das Kreditinstitut, Frage 7 auch für die Kreditinstitutsgruppe und Frage 8 nur für die Kreditinstitutsgruppe auszufüllen.
Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben.
| | Berichtsjahr (Bilanzstichtag) | |
1. | Ungewichtete außerbilanzmäßige Geschäfte in Summe | | |
| Hievon mit | | |
a) | hohem Risiko | | |
b) | mittlerem Risiko | | |
c) | unterdurchschnittlichem Risiko | | |
d) | niedrigem Risiko | | |
2. | Wertberichtigungen und Rückstellungen für Forderungen und außerbilanzmäßige Geschäfte | | |
| Risikokosten |
| | Kreditgeschäft | andere |
| Veränderungsrechung | Betrag | Betrag |
| Anfangsstand (31.12. des Vorjahres) | | |
| – Verbrauch | | |
| – Auflösung | | |
| + Neubildung | | |
| = Endstand | | |
| Hievon Einzelwertberichtigungen | | |
| Direktabschreibungen | | |
| Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen | | |
3. | Gliederung des Risikovolumens | Berichtsjahr |
Ratingklasse | Gliederung der Kredite (Forderungen an Kreditinstitute und Kunden [jeweils der höhere Wert von Rahmen/Ausnützung], Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und die gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG gewichteten außerbilanzmäßige Geschäfte in Risikokategorien)Gliederung der Kredite (Forderungen an Kreditinstitute und Kunden [jeweils der höhere Wert von Rahmen/Ausnützung], Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und die gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG gewichteten außerbilanzmäßige Geschäfte in Risikokategorien) | EWB | Sicherheiten |
a) ohne erkennbares Ausfallsrisiko | | | |
b) anmer-kungsbedürftig | | | |
c) notleidend | | | |
d) uneinbring-lich | | | |
Summe lit. a bis dSumme Litera a bis d | | | |
Geprüftes Volumen der Forderungen an Kunden im Berichtsjahr | |
Anteil des geprüften Volumens am Gesamtvolumen Forderungen an Kunden in % | |
4. | Kreditrisiko-Kennzahlen | Nach BWG Definition | Nach institutsinterner Definition |
a) | NPL – Ratio | | |
b) | Coverage Ratio (1) | | |
c) | Coverage Ratio (2) | | |
5 | Zins- und ertragslose Aktiva | Berichtsjahr |
| Forderungen an Kreditinstitute | |
| Forderungen an Kunden | |
| Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere | |
| Beteiligungen (inklusive Anteile an verbundenen Unternehmen) | |
| Gesamtsumme aller zins- und ertragslosen Aktiva | |
| | | | |
6. | Wesentliche bemerkenswerte Kredite gemäß § 63 Abs. 4 Z 8 BWG wurden vergebenWesentliche bemerkenswerte Kredite gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 8, BWG wurden vergeben |
| | Kreditnehmer/ Identnummer | Rahmen und Ausnützung | Sicherheiten |
7. | Hedgefonds Exposure | Marktwerte | Buchwerte |
7.1. | Investment-Exposure | | |
7.1.a) | Hievon Dach-Hedgefonds | | |
7.1.b) | Hievon kapitalgarantiert | | |
7.2. | Kredit-Exposure | --- | |
7.2.a) | Hievon besichert | --- | |
7.2.b) | Hievon unbesichert | --- | |
8. | Volumen des konsolidierten Handelsbuches | Volumen | |
Teil VTeil römisch fünf
Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben. Wird kein Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWG bzw. kein Eigenmittelerfordernis errechnet, ist eine „Qualitative Beschreibung“ dieser Risikoart abzugeben.Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben. Wird kein Kapital gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG bzw. kein Eigenmittelerfordernis errechnet, ist eine „Qualitative Beschreibung“ dieser Risikoart abzugeben.
Risikoart gemäß § 39 Abs. 2b BWGRisikoart gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, BWG | Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWGKapital gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG | Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 BWGEigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, BWG | Qualitative Beschreibung |
1. | Kreditrisiko | | | |
2. | Konzentrationsrisiko | | | |
3. | Risikoarten des Handelsbuchs | | | |
4. | Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, soweit nicht unter 3. erfasst | | | |
5. | Operationelles Risiko | | | |
6. | Verbriefungsrisiko | | | |
7. | Liquiditätsrisiko | | | |
8. | Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter 3. erfasst werden | | | |
9. | Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken | | | |
10. | Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen | | | |
11. | Sonstige Risiken, sofern oben noch nicht berücksichtigt | | | |
Summe | | | | |
Teil VITeil römisch sechs
Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) und RohstoffpositionenBeurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) und Rohstoffpositionen
Beurteilung des Informations- und Controllingsystems
Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 8 BWG sowie der Erfüllung der von der FMA mit Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen.Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach Paragraph 22, Absatz 8, BWG sowie der Erfüllung der von der FMA mit Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen.
Erläuterung der Methoden und Annahmen zur Risikoermittlung gemäß der Aufstellung in Teil V je RisikoartErläuterung der Methoden und Annahmen zur Risikoermittlung gemäß der Aufstellung in Teil römisch fünf je Risikoart
Erläuterung der Methode zur Ermittlung des Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder und Tochtergesellschaften
Erläuterungen zum Kapital, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, gemäß § 39a Abs. 1 BWG in Bezug auf:Erläuterungen zum Kapital, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BWG in Bezug auf:
Verteilung, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder, Tochtergesellschaften und Risikoarten
Erläuterungen zur Ausübung der in § 24a Abs. 3 und 4 BWG enthaltenen Wahlrechte durch das KreditinstitutErläuterungen zur Ausübung der in Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut
Erläuterungen zur Ausübung der in § 24b BWG enthaltenen Wahlrechte durch das KreditinstitutErläuterungen zur Ausübung der in Paragraph 24 b, BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut
Erläuterung zur Ausübung des § 26 Abs. 3 und 5 BWGErläuterung zur Ausübung des Paragraph 26, Absatz 3 und 5 BWG
Erläuterungen, welche schwerwiegenden Umstände dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß § 63a Abs. 3 BWG zur Kenntnis gebracht wurdenErläuterungen, welche schwerwiegenden Umstände dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, BWG zur Kenntnis gebracht wurden
Wenn Meldungen gemäß § 41 Abs. 1 BWG im Geschäftsjahr erfolgt sind, ist die Anzahl der Meldungen anzugebenWenn Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BWG im Geschäftsjahr erfolgt sind, ist die Anzahl der Meldungen anzugeben
§ 245 UGB über befreiende Konzernabschlüsse wird angewendetParagraph 245, UGB über befreiende Konzernabschlüsse wird angewendet
Teil VII – Wesentliche Einmaleffekte im AbschlussjahrTeil römisch sieben – Wesentliche Einmaleffekte im Abschlussjahr
Detailaufstellung der im Zuge der Abschlussprüfung festgestellten wesentlichen Einmaleffekte
| |
Art des Einmaleffektes | Volumen in Tsd. Euro | GuV - wirksam gebucht in Tsd. Euro | generierte stille Lasten in Tsd. Euro |
Abfrage Einzelabschluss (UGB) | | | |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | | | |
b) Umwidmungen | | | |
c) Buchgewinne aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen | | | |
d) Buchverluste aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen | |
Beteiligungen |
a) Buchgewinne aus Verkauf | | | |
b) Buchverluste aus Verkauf | |
c) Sonderausschüttungen | |
d) Außerplanmäßige Abschreibungen | |
e) Zuschreibungen | |
Grundstücke und Gebäude des Anlagevermögens |
a) Buchgewinne aus Verkauf | | | |
b) Buchverluste aus Verkauf | |
c) Außerplanmäßige Abschreibungen | |
d) Zuschreibungen | |
Sonstige Maßnahmen |
a) (Gesellschafter-)Zuschüsse, die über die GuV geführt werden | | | |
b) Veränderungen Fonds für allgemeine Bankrisiken | |
c) Veränderung der Unterbewertung gemäß §57 Abs. 1 BWGc) Veränderung der Unterbewertung gemäß §57 Absatz eins, BWG | |
|
Summe der Maßnahmen | | | |
Erläuterungen der wesentlichen Einmaleffekte.
___________________________
1 Erläuterung: Bei der Beurteilung kann davon ausgegangen werden, dass die bewilligten Systeme so wie in der Antragsdokumentation dokumentiert den entsprechenden Anforderungen genügen, es sei denn, es wurden Auflagen aufgetragen. In diesem Fall hat das KI die bewilligen Systeme gemäß der Auflage zu verbessern. Ob die gemäß Auflagenbericht des KI bereits abgearbeiteten Auflagen tatsächlich vollinhaltlich erfüllt sind, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Die Beurteilung muss jedoch über die grundsätzliche Eignung der Maßnahmen befinden und festgestellte Mängel darlegen.