Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
III. Erstattung der Bausparprämierömisch drei. Erstattung der Bausparprämie
§ 3.Paragraph 3,
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40230689