Bundesrecht konsolidiert

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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 3

Kurztitel

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

römisch drei. Erstattung der Bausparprämie

Paragraph 3,

Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40230689

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