Kurztitel

Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

römisch drei. Erstattung der Bausparprämie

Paragraph 3,

Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40230689