Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2021
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
21.01.2021
20004310
NOR40230689