Bundesrecht konsolidiert

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Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparen gemäß § 108 EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

römisch drei. Erstattung der Bausparprämie

Paragraph 3,

Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069298

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