Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 3
10.09.2005
31.12.2020
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
21.01.2021
20004310
NOR40069298