(1)Absatz eins,Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 verfügt, anwesend sein:Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, verfügt, anwesend sein:
Überprüfen der zu begasenden Objekte vor der Einbringung des Begasungsmittels;
Einbringung oder Freisetzung des Begasungsmittels im Begasungsobjekt;