(7)Absatz 7,Der Begasungsleiter hat einen Gefahrenbereich um das Begasungsobjekt festzulegen und durch Absperrung zu sichern. An der Absperrung sind in Abständen von höchstens 10 Metern Warntafeln nach Abs. 4 anzubringen. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit Messungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Öffentlich genutzte Flächen im Gefahrenbereich wie zB Spielplätze, Wohnstraßen sind zu sperren und zu räumen.Der Begasungsleiter hat einen Gefahrenbereich um das Begasungsobjekt festzulegen und durch Absperrung zu sichern. An der Absperrung sind in Abständen von höchstens 10 Metern Warntafeln nach Absatz 4, anzubringen. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit Messungen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Öffentlich genutzte Flächen im Gefahrenbereich wie zB Spielplätze, Wohnstraßen sind zu sperren und zu räumen.