(9)Absatz 9,Bei Verwendung von Begasungsmitteln, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, sind zur Vermeidung von Explosionen alle Zündquellen im Gefahrenbereich zu beseitigen. Insbesondere ist jedes offene oder glimmende Feuer in den zu begasenden Räumen vor der Begasung zu löschen und die Feuerstelle abzukühlen und während der Begasung jedes offene oder glimmende Feuer im Gefahrenbereich zu vermeiden (Rauchverbot). Ferner sind die elektrischen Leitungen durch Ausschalten des Hauptschalters oder Entfernen der Sicherungen stromlos zu machen. Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, bleibt unberührt.Bei Verwendung von Begasungsmitteln, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, sind zur Vermeidung von Explosionen alle Zündquellen im Gefahrenbereich zu beseitigen. Insbesondere ist jedes offene oder glimmende Feuer in den zu begasenden Räumen vor der Begasung zu löschen und die Feuerstelle abzukühlen und während der Begasung jedes offene oder glimmende Feuer im Gefahrenbereich zu vermeiden (Rauchverbot). Ferner sind die elektrischen Leitungen durch Ausschalten des Hauptschalters oder Entfernen der Sicherungen stromlos zu machen. Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, bleibt unberührt.