Bundesrecht konsolidiert

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Lohnkontenverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnkontenverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.2022

Außerkrafttretensdatum

27.02.2023

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
    2. Ziffer 2
      die einbehaltene Lohnsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
    4. Ziffer 4
      vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
    5. Ziffer 5
      vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988,
    6. Ziffer 6
      der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988.
    7. Ziffer 7
      der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988,
    8. Ziffer 8
      die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
    9. Ziffer 9
      die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes),
    10. Ziffer 10
      sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993,
    11. Ziffer 11
      die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
    13. Ziffer 13
      die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
    14. Ziffer 14
      der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988),
    15. Ziffer 15
      Mitarbeiterrabatte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,
    16. Ziffer 16
      der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten,
    17. Ziffer 17
      die Anzahl der Homeoffice-Tage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und des Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat,
    18. Ziffer 18
      ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Die Daten der Ziffer eins bis 4 sind getrennt nach
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66, EStG 1988), und
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67, EStG 1988) zu versteuern sind,
    einzutragen.
    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2015,)

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004237

Dokumentnummer

NOR40246695

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/256/P1/NOR40246695

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