Bundesrecht konsolidiert

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Lohnkontenverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnkontenverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.03.2011

Außerkrafttretensdatum

26.03.2013

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
    2. Ziffer 2
      die einbehaltene Lohnsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
    4. Ziffer 4
      vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
    5. Ziffer 5
      vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988,
    6. Ziffer 6
      der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988,
    7. Ziffer 7
      der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988,
    8. Ziffer 8
      die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
    9. Ziffer 9
      die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes),
    10. Ziffer 10
      sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993,
    11. Ziffer 11
      die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
    13. Ziffer 13
      die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988) befördert wird, und
    14. Ziffer 14
      der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988).
  2. Absatz 2,Die Daten der Ziffer eins bis 4 sind getrennt nach
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66, EStG 1988), und
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67, EStG 1988) zu versteuern sind,
    einzutragen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten.

Im RIS seit

18.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013

Gesetzesnummer

20004237

Dokumentnummer

NOR40127674

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