Bundesrecht konsolidiert

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Zustelldiensteverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustelldiensteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Außerkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

ZustDV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 3;
    4. Ziffer 4
      Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
    5. Ziffer 5
      Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
    6. Ziffer 6
      ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins, ZustG) gewährleistet werden soll;
    7. Ziffer 7
      Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
    8. Ziffer 8
      Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, ZustG;
    9. Ziffer 9
      ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
    10. Ziffer 10
      Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz 7, ZustG);
    11. Ziffer 11
      eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2,Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (Paragraph 30, Absatz eins, ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die Zulassung des Antragstellers als Zustelldienst durch Bescheid widerrufen wurde (Paragraph 30, Absatz 4, ZustG),
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller von einem Gericht
      1. Litera a
        zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
      2. Litera b
        zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen,
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 51, DSG 2000,
      4. Litera d
        gemäß den Paragraphen 126 a bis 126 c des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, oder
      5. Litera e
        gemäß Paragraph 10, des Zugangskontrollgesetzes – ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
      verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,) unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
      1. Litera a
        es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
      2. Litera b
        im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
    Einer Verurteilung im Sinne der Ziffer 2, Litera c bis e ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, der eine auch nach Paragraph 51, DSG 2000, Paragraphen 126 a bis 126 c StGB oder Paragraph 10, ZuKG strafbare Tat zu Grunde liegt. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist nur dann gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 weder getilgt wäre noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterläge und wenn die in Paragraph 2, Absatz 3, des Strafregistergesetzes 1968 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept, Heimatstaat, BGBl. Nr. 60/1974, BGBl. Nr. 68/1972, BGBl. Nr. 277/1968

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Gesetzesnummer

20004204

Dokumentnummer

NOR40101849

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