Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß § 14 DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in § 28 Abs. 1 Z 5 ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente;Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente;