Absatz eins,Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
- Ziffer einsName (Firma) des Antragstellers sowie, wenn es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen;
- Ziffer 2Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers;
- Ziffer 3ein Mindestkapital oder ein eingezahltes Nennkapital in der Höhe von 100 000 Euro nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, dritter bis letzter Satz der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 3;
- Ziffer 4Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100 000 Euro je Versicherungsfall;
- Ziffer 5Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird;
- Ziffer 6ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erbringung der Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz eins, ZustG) gewährleistet werden soll;
- Ziffer 7Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen;
- Ziffer 8Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die verschlüsselte Speicherung der zuzustellenden Dokumente gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, ZustG;
- Ziffer 9ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt;
- Ziffer 10Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Zustellleistung (Paragraph 29, Absatz 7, ZustG);
- Ziffer 11eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Strafregisterbescheinigung bzw. der gleichwertige Nachweis dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.