Bundesrecht konsolidiert

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Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

DPÜ-VO 2005

Index

41/01 Sicherheitsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/06 Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (Paragraph 9, Absatz 5, DVG) gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 3, DVV folgende Angelegenheiten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
    3. Ziffer 3
      Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
    4. Ziffer 4
      Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
    5. Ziffer 5
      vorläufige Suspendierung.
    In Angelegenheiten der vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG) fungieren die Bezirkspolizeikommanden und die Stadtpolizeikommanden als Dienstbehörden (Paragraph 97, BDG).
  2. Absatz 2,Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG folgende weitere Angelegenheiten des inneren Dienstes übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommandos, ausgenommen grundsätzliche organisatorische Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen, sofern sie sich auf den örtlichen Wirkungsbereich des Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommandos beschränken und keine überregionale Bedeutung haben,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung von Dienstplänen, abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten, die damit verbundene Anordnung von Mehrdienstleistungen sowie die Überprüfung derselben im Hinblick auf die geltenden Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der dem Bezirks- bzw. Stadtpolizeikommando unterstellten Bediensteten,
    5. Ziffer 5
      die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Stadt- bzw. Bezirkspolizeikommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes bzw. der Stadt betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen,
    6. Ziffer 6
      die Erhebung der Umstände der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149, durch die Exekutivbediensteten des örtlichen Zuständigkeitsbereiches sowie die Ergreifung notwendiger dienstrechtlicher Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Zuteilung von Dienstkraftfahrzeugen, sonstigen Einsatzmitteln und Ausrüstungsgegenständen innerhalb des Bezirkes bzw. der Stadt,
    8. Ziffer 8
      die Dienstzuteilung von Beamten innerhalb des Bezirkes höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr, ausgenommen die Erlassung von Bescheiden,
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung zur Zuweisung von Sachgebieten an die unterstellten Bediensteten,
    10. Ziffer 10
      die Personaladministration,
    11. Ziffer 11
      die folgenden Angelegenheiten des Sachaufwandes:
      1. Litera a
        Ankauf von geringwertigen Sachgütern und Verbrauchsmaterialien sowie Vergabe der Aufträge für dringende Reparaturen,
      2. Litera b
        Führung der Zahlstelle, soweit eine solche eingerichtet ist,
    12. Ziffer 12
      sonstige ökonomisch administrative Angelegenheiten.
    Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Absatz 2, Ziffer 7 und 8 sind unverzüglich dem Landespolizeikommando zu melden.

Schlagworte

Streifendienst, Bezirkskommando, Schwerpunkteinsatz, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

20004156

Dokumentnummer

NOR40065661

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