(1)Absatz eins,Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (§ 9 Abs. 5 DVG) gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 3 DVV folgende Angelegenheiten übertragen:Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (Paragraph 9, Absatz 5, DVG) gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 3, DVV folgende Angelegenheiten übertragen:
Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
vorläufige Suspendierung.
In Angelegenheiten der vorläufigen Suspendierung (§ 112 BDG) fungieren die Bezirkspolizeikommanden und die Stadtpolizeikommanden als Dienstbehörden (§ 97 BDG).In Angelegenheiten der vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG) fungieren die Bezirkspolizeikommanden und die Stadtpolizeikommanden als Dienstbehörden (Paragraph 97, BDG).