Absatz eins,Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (Paragraph 9, Absatz 5, DVG) gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SPG in Verbindung mit Paragraph 3, DVV folgende Angelegenheiten übertragen:
- Ziffer einsBewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
- Ziffer 2Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen,
- Ziffer 3Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes,
- Ziffer 4Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
- Ziffer 5vorläufige Suspendierung.
In Angelegenheiten der vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG) fungieren die Bezirkspolizeikommanden und die Stadtpolizeikommanden als Dienstbehörden (Paragraph 97, BDG).