(1)Absatz eins,Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß § 7 Abs. 4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
Versetzungen in den Ruhestand,
Versetzungen gemäß § 38 BDG,Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG,
Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,