Kurztitel

Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Versetzungen in den Ruhestand,
    2. Ziffer 2
      Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG,
    3. Ziffer 3
      Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
    4. Ziffer 4
      Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
    5. Ziffer 5
      bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
    6. Ziffer 6
      Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
    7. Ziffer 7
      Arbeitsplatzbewertungen.
  2. Absatz 2,Die Bundespolizeidirektionen bedienen sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Absatz eins, übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.