Absatz eins,Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde römisch eins. Instanz (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
- Ziffer einsVersetzungen in den Ruhestand,
- Ziffer 2Versetzungen gemäß Paragraph 38, BDG,
- Ziffer 3Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
- Ziffer 4Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
- Ziffer 5bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
- Ziffer 6Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
- Ziffer 7Arbeitsplatzbewertungen.