(3)Absatz 3,Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben. Sind die Gründe vom Beamten selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein im Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse des Beamten gegeben ist und keine sonstigen dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.