Bundesrecht konsolidiert

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Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

  a. in der Verwendungsgruppe E1

     Funktionsgruppe    vorgesehener Dienstgrad    Kurzbezeichnung

          12            General                    Gl

          11            Generalmajor               GenMjr

          10            Generalmajor               GenMjr

           9            Brigadier                  Bgdr

           8            Oberst                     Obst

           7            Oberst                     Obst

           6            Oberstleutnant             Obstlt

           5            Oberstleutnant             Obstlt

           4            Major                      Mjr

           3            Hauptmann                  Hptm

           2            Oberleutnant               Oblt

           1            Oberleutnant               Oblt

     Grundlaufbahn      Leutnant                   Lt

  b. in der Verwendungsgruppe E2a

     Funktionsgruppe    vorgesehener Dienstgrad    Kurzbezeichnung

           7            Chefinspektor              ChefInsp

           6            Chefinspektor              ChefInsp

           5            Kontrollinspektor          KontrInsp

           4            Abteilungsinspektor        AbtInsp

           3            Bezirksinspektor           BezInsp

           2            Bezirksinspektor           BezInsp

           1            Gruppeninspektor           GrInsp

      Grundlaufbahn     Gruppeninspektor           GrInsp

  c. in der Verwendungsgruppe E2b

      Gehaltsstufe      vorgesehener Dienstgrad    Kurzbezeichnung

         ab 12          Gruppeninspektor           GrInsp

        4 - 11          Revierinspektor            RevInsp

         1-3            Inspektor                  Insp

  d. in der Verwendungsgruppe E2c

                        vorgesehener Dienstgrad    Kurzbezeichnung

                        Aspirant                   Asp

  1. Absatz 2,Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
  2. Absatz 3,Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben.
  3. Absatz 4,Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Absatz eins, vorgesehene Dienstgrad “Revierinspektor” jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.
  4. Absatz 5,War ein Beamter gemäß des Paragraph 145 a, Absatz 2 a und Absatz 3, BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Absatz 3, gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
  5. Absatz 6,War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels “Oberinspektor” berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Gesetzesnummer

20004157

Dokumentnummer

NOR40065666

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