(6)Absatz 6,War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Absatz 3, gilt sinngemäß.