Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittel aus menschlichem Blut § 2

Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile, die aus Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, eingeführt werden, sind den im Anhang römisch vier der Richtlinie 2002/98/EG bezeichneten Tests zu unterziehen. Weiters ist eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern durchzuführen.

Schlagworte

Qualitätsanforderung

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004143

Dokumentnummer

NOR40147431

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