Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittel aus menschlichem Blut
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.06.2005
Außerkrafttretensdatum
06.02.2013
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen. Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
Schlagworte
Qualitätsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Gesetzesnummer
20004143
Dokumentnummer
NOR40065534