Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittel aus menschlichem Blut § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Außerkrafttretensdatum

06.02.2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,

Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.

Schlagworte

Qualitätsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Gesetzesnummer

20004143

Dokumentnummer

NOR40065534

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