Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.06.2005

Außerkrafttretensdatum

06.02.2013

Text

Paragraph 2,

Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.